Aktuelles

BSG: Kein weltweiter Versicherungsschutz durch gesetzliche Krankenkassen

©pixelkorn - stock.adobe.com

Die klagende Krankenkasse versicherte bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 31. Mai 2016, aufgrund mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin übernahm mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, ist unzulässig; die Verpflichtung der Klägerin erfolgte ermessensfehlerfrei. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.

BSG, Pressemitteilung v. 31.05.2016 zur Entscheidung v. 31.05.2016, B 1 A 2/15 R (BKK PricewaterhouseCoopers ./. Bundesrepublik Deutschland)

Redaktioneller Hinweis

Als „Hinweis zur Rechtslage“ hat das BSG folgende Vorschriften ausschnittsweise zitiert:

§ 30 SGB IV:
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.

§ 16 SGB V
(1) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,