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BayVGH: Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur bei zurechenbarer Veranlassung seitens des Betroffenen

Sachgebiet: Brand-, Katastrophenschutz, Rettungsdienst / BayVGH, Urt. v. 08.07.2016 – 4 B 15.1285 / Weitere Schlagworte: Kostenbescheide gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts; Abschichtung zwischen Primär- und Sekundärebene sicherheitsbehördlichen Handelns; Gefahrerforschungseingriffe; Wasser- und Schifffahrtsdirektion; Landesrechtliche Normen: BayFwG

Leitsatz:

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Die Inanspruchnahme für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes setzt eine zurechenbare Veranlassung seitens des Betroffenen voraus.

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