Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BayVGH München, Urt. v. 11.07.2016 – 22 A 15.40031 / Immissionen einer stationären Großbaustelle; Sondernutzungserlaubnis; Freischankfläche
Leitsätze:
- Zum verfassungsrechtlich geschützten Kern des Anliegergebrauchs gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist.
- Muss für den mehrere Jahre dauernden Bau eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Zugangsbauwerk für eine neue S-Bahn-Linie) vor einem Gebäude ein Fassadengerüst errichtet werden und kann dadurch die Gebäudenutzung beeinträchtigt werden, so muss der hierdurch ausgelöste Konflikt im Planfeststellungsbeschluss bewältigt werden; er darf nicht der Ausführungsplanung vorbehalten werden.
- Es ist grundsätzlich nicht abwägungsfehlerhaft, der wirtschaftlichen Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen z. B. als Freischankflächen für die Gastronomie, die auf wiederholt erteilten Sondernutzungserlaubnissen beruht und durch den Bau eines planfestgestellten Vorhabens entfällt, nur geringes Gewicht beizumessen.
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