Sachgebiete: Ausländer- und Asylrecht; Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht / BayVGH, Beschl. v. 18.08.2016 – 12 CE 16.1570 / Feststellung der Minderjährigkeit; Bestätigung von BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16.1550
Leitsätze:
- „Zweifel“ bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16. 1550, Umdruck Rn. 18).
- Das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ i.S.v. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 12 CS 16. 1550, Umdruck Rn. 19).
- Zum Volltext
- Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport