Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 22.08.2016 – Vf. 96-VI-14 / Weitere Schlagworte: Unterlassen einer Anhörungsrüge / Landesrechtliche Normen: BV; VfGHG
Leitsätze:
Das Unterlassen einer Anhörungsrüge führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich rügt, seine auf andere Grundrechte bezogenen Rügen der Sache nach aber den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffen. Es kann nicht zur Disposition des Beschwerdeführers stehen, den Umfang des zu erschöpfenden Rechtswegs dadurch zu beeinflussen, dass er seine den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör betreffenden Rügen anderen Grundrechten zuordnet.
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