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AllMBl (11/2016): Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik)

Das StMI hat o.g. Bekanntmachung v. 24.08.2016 (Az. IB4-1512-1-48) veröffentlicht (AllMBl S. 1723). Sie tritt am 01.10.2016 in Kraft. Die alte VVKommHSyst-Doppik v. 01.10.2008 (Az. IB4-1512-324, AllMBl. S. 584) tritt mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft.

Zum Hintergrund

Das „Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts“ vom 08.12.2006 (GVBl. S. 975), das am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, ermöglicht es den Kommunen, zwischen herkömmlicher Kameralistik und doppelter kommunaler Buchführung zu wählen. Das Neue Kommunale Finanzwesen Bayern (NKFB) stellt nicht mehr Einnahmen und Ausgaben, sondern kommunale Leistungen und Produkte in den Mittelpunkt der Betrachtung. Dieses Finanzwesen ersetzt nicht das Kassenwirksamkeitsprinzip der Kameralistik, sondern behält es in Ausgestaltung einer Finanzplanung und -rechnung bei und ergänzt es um eine Ergebnisplanung und -rechnung (= Periodenrechnung mit Bilanz/Vermögensrechnung) auf Grundlage der sogenannten Doppik (doppelte Buchführung in Konten). Für die doppisch buchenden Kommunen tritt deshalb an die Stelle des herkömmlichen Gliederungsplans der Produktrahmen und an die Stelle des Gruppierungsplans der Kontenrahmen. Mit Bekanntmachung des StMI vom 01.10.2008 (AllMBl. S. 584) wurden der Produktrahmen und der Kontenrahmen bekannt gemacht.

Um zwischenzeitlichen Änderungen Rechnung zu tragen, wie sie sich insbesondere aus der Finanzstatistik ergeben, werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen samt Bereichsabgrenzung neu bekannt gemacht. Darüber hinaus werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen in eigenen Zuordnungsvorschriften konkretisiert. Im Internetangebot des StMI standen Entwürfe der Zuordnungsvorschriften im Vorgriff auf eine amtliche Bekanntmachung im AllMBl bereits bislang für die Nutzer zur Verfügung. In dieser Erprobungsphase konnten die Zuordnungsregeln weiter an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Die verbindliche Bekanntmachung der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und zum Kontenrahmen trägt dem Wunsch und dem Bedürfnis der Kommunen nach Rechtssicherheit Rechnung.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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