Gesetzgebung

GVBl (16/2016): Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) – Erleichterungen für Reisegaststätten

Die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) v. 04.10.2016 wurde heute (31.10.2016) verkündet (GVBl S. 306). Sie tritt am 01.11.2016 in Kraft und bringt bürokratische Erleichterungen für Reisegaststätten wie z.B. Würstchenbuden oder Imbissstationen auf Volksfesten und Jahrmärkten mit sich. Benötigten diese bisher an jedem Ausschankort eine neue behördliche gaststättenrechtliche Erlaubnis über die Reisegewerbekarte hinaus, reicht nunmehr eine einfache Anzeige an die zuständige Gemeinde.

Die BayGastV erhält hierzu einen neu eingefügten § 3a:

§ 3a – Anzeigepflicht für Reisegewerbekarteninhaber

1Wer aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe betreiben will, nach § 55 der Gewerbeordnung im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist, beides mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzeigt und dabei

1. Namen mit ladungsfähiger Anschrift,
2. Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
3. die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und
4. die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

angibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 GastG. 2Die Gemeinde kann den Betrieb unter den in § 4 Abs. 1 GastG genannten Voraussetzungen untersagen oder Auflagen entsprechend § 5 GastG erteilen. 3Wird gegen die Untersagung oder gegen eine Auflage verstoßen, entfällt die Erlaubnisfreiheit nach Satz 1.

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Ass. iur. Klaus Kohnen