Sachgebiet: Vereinsrecht / BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – BVerwG 1 A 5.15 / Weitere Schlagworte: Anfechtung vereinsrechtlicher Verbotsverfügung durch Einzelperson im eigenen Namen / Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 – BVerwG 1 A 6.15 (Erstreckung eines Vereinsverbots auf Teilorganisation)
Leitsatz:
Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen nur dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG. Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben; ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist.
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