Der EuGH hat am 17.11.2016 sein Urteil in der Rechtssache C-216/15 (Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH gegen Ruhrlandklinik gGmbH) zu der Frage verkündet, ob Vereinsmitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einer Klinik eingesetzt werden sollen, als „Arbeitnehmer“ i.S.d. Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG anzusehen sind, obwohl sie nach deutschem Recht keine „Arbeitnehmer“ sind.
Zum Sachverhalt
Frau K. ist als Vereinsmitglied der DRK-Schwesternschaft Essen e.V. eine der Schwestern, die auf der Grundlage des zwischen der Ruhrlandklinik und der Schwesternschaft geschlossenen Gestellungsvertrags im Pflegedienst der Ruhrlandklinik eingesetzt werden sollten.
Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Einstellung, weil der Einsatz von Frau K. nicht vorübergehend sei und damit gegen § 1 Abs. 1 AÜG verstoße, nach dem die nicht vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher verboten sei.
Die Ruhrlandklinik war der Ansicht, dass für die Zustimmungsverweigerung kein Grund bestehe, weil § 1 AÜG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Sie setzte daher Frau K. vorläufig ein und beantragte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu deren Einstellung. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Hiergegen rief der Betriebsrat im Wege der Rechtsbeschwerde das vorlegende Gericht, das BAG, an.
Nach Auffassung des BAG gilt das in § 1 Abs. 1 AÜG aufgestellte Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nur für Arbeitnehmer des Verleihers. 18 Mitglieder der Schwesternschaft, wie Frau K., seien nach nationalem Recht jedoch keine Arbeitnehmer, weil zwischen ihnen und der Schwesternschaft kein Arbeitsvertrag bestehe, auch wenn sie gegen Entgelt für einen anderen nach dessen Weisungen Arbeitsleistungen erbrächten.
Das BAG fragte sich jedoch, ob Frau K., wenngleich ihr nach deutschem Recht nicht die Arbeitnehmereigenschaft zukommt, nicht nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG, als Arbeitnehmerin anzusehen sein könnte und hat dem EuGH daher ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.
Zur Entscheidung
Nach Art. 1 der Richtlinie 2008/104/EG setzt deren Anwendung u. a. voraus, dass die betreffende Person „Arbeitnehmer“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels ist, und dass das Leiharbeitsunternehmen, das die Person einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung stellt, eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels ausübt.
Der EuGH hat nunmehr geurteilt:
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Nach Auffassung des EuGH liegt es in vorliegender Konstellation nahe, dass das Vereinsmitglied aufgrund seiner Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. Rn. 38-42 des Volltextes).
Ass. iur. Klaus Kohnen