Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BayVGH, Urt. v. 08.12.2016 – 14 B 16.46 / Weitere Schlagworte: anderweitige Benutzung der Wohnung; Mietentschädigung für volle Kalendermonate / Landesrechtliche Normen: BayUKG
Leitsätze:
- Eine anderweitige Benutzung der wegen der Lage am Wohnungsmarkt vorzeitig angemieteten Wohnung am neuen Dienstort liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Beamte vor Dienstantritt am neuen Dienstort Teile seines Umzugsguts in die neue Wohnung einstellt.
- Art. 8 Abs. 2 BayUKG, wonach Mietentschädigung nur für volle Kalendermonate geleistet wird, hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung für die Monate besteht, in denen die neue Wohnung auch nur zeitweise benutzt wird, also auch nicht für den Umzugsmonat.
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