Gesetzgebung

EuGH (GA): Das Freihandelsabkommen mit Singapur kann nur von der EU und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden

Da nicht alle Teile des Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, kann es nur unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten abgeschlossen werden

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind endgültig, können aber noch redaktionell überarbeitet werden, wenn alle Sprachfassungen vorliegen.

Am 20.09.2013 paraphierten die Europäische Union und die Republik Singapur den Wortlaut eines Freihandelsabkommens (EUSTFA). Das EUSTFA sieht vor, dass es als Abkommen zwischen der EU und Singapur ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschlossen wird.

Die Kommission ersucht den Gerichtshof um ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Bezug auf das EUSTFA. Dieses Verfahren ermöglicht es einem Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission, eine Stellungnahme des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit einer Übereinkunft zwischen der EU und einem Drittland mit den Unionsverträgen einzuholen. Ist das Gutachten ablehnend, kann die Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.

Die Kommission ist der Meinung, die Europäische Union verfüge über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens. Das Europäische Parlament stimmt der Kommission grundsätzlich zu. Der Rat und die Regierungen aller Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben[1], machen geltend, dass die EU das EUSTFA nicht allein abschließen könne, weil für bestimmte Teile davon eine gemischte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten oder sogar eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe.

In ihren heutigen Schlussanträgen[2] vertritt Generalanwältin Eleanor Sharpston die Auffassung, dass das EUSTFA nur von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam abgeschlossen werden kann.

Die Generalanwältin legt zunächst die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten und durch den Vertrag von Lissabon teilweise kodifizierten Grundsätze dar, die dafür gelten, wann sowohl innerhalb des Unionsgebiets als auch extern im Verhältnis zu Drittstaaten ausschließliche Zuständigkeiten der EU bestehen und wann gemischte Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Sodann analysiert sie anhand dieser Grundsätze die einzelnen Kapitel des EUSTFA.

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass für die folgende Bereiche betreffenden Teile des EUSTFA eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Europäischen Union besteht:

  • Ziele und allgemeine Definitionen,
  • Warenhandel,
  • Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie,
  • Handel mit Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen, mit Ausnahme der für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen geltenden Teile des EUSTFA,
  • ausländische Direktinvestitionen,
  • Handelsaspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
  • Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen,
  • Handel und nachhaltige Entwicklung, soweit sich die fraglichen Bestimmungen in erster Linie auf handelspolitische Instrumente beziehen,
  • Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
  • Handel mit Bahn- und Straßenverkehrsdienstleistungen sowie
  • Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine ausschließliche externe Zuständigkeit zusteht.

Ferner kommt sie zu dem Ergebnis, dass für folgende Bereiche eine gemischte externe Zuständigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten besteht:

  • Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und im Binnenschiffsverkehr einschließlich untrennbar mit diesen Verkehrsdienstleistungen verbundener Dienstleistungen,
  • andere Investitionsarten als ausländische Direktinvestitionen,
  • Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit sie für Verkehrsdienstleistungen und untrennbar mit ihnen verbundene Dienstleistungen gelten,
  • Bestimmungen über nicht handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums,
  • Bestimmungen mit grundlegenden Arbeits- und Umweltnormen, die zum Bereich der Sozialpolitik oder der Umweltpolitik gehören, sowie
  • Streitbeilegungs-, Vermittlungs- und Transparenzmechanismen, soweit diese Bestimmungen für Teile des Abkommens gelten (und sie somit ergänzen), für die der EU eine gemischte externe Zuständigkeit zusteht.

Die Generalanwältin fügt hinzu, dass die Europäische Union über keine externe Zuständigkeit dafür verfügt, sich an den Teil des EUSTFA für gebunden zu erklären, mit dem bilaterale Abkommen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden. Nach ihrer Auffassung sind dafür ausschließlich die betreffenden Mitgliedstaaten zuständig.

Die Generalanwältin erkennt zwar an, dass ein Ratifizierungsprozess unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten neben der EU zu Schwierigkeiten führen kann, doch kann dies ihrer Meinung nach keinen Einfluss auf die Frage haben, wer für den Abschluss des Abkommens zuständig ist.

EuGH, Pressemitteilung v. 21.12.2016 zu den Schlussanträgen der Generalanwältin v. 21.12.2016 zum Gutachtenantrag 2/15


[1] Schriftliche Erklärungen wurden von allen Mitgliedstaaten außer Belgien, Kroatien, Estland und Schweden eingereicht. Belgien hat jedoch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich mündlich geäußert.

[2] Im Einklang mit dem üblichen Verfahren in Rechtssachen, die beim Gerichtshof anhängig sind, unterbreitet zunächst die Generalanwältin ihre Schlussanträge. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die im Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 AEUV als „Gutachten“ bezeichnet wird, wird im Jahr 2017 ergehen.