Der Bayerische Gemeindetag hält das Konzept der GRÜNEN im Bayerischen Landtag zum Flächenverbrauch im Freistaat für verfassungswidrig und praxisuntauglich. Gemeindetagspräsident Dr. Uwe Brandl:
Anzeige„Eine Art Zertifikatehandel für Bebauungsflächen, wie ihn die GRÜNEN nun wohl offenbar fordern, halten wir politisch für inakzeptabel und rechtlich für äußerst problematisch. Zum einen würde massiv in die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden eingegriffen, zum anderen würde das Ziel, nämlich Verringerung des Flächenverbrauchs, dadurch gerade nicht erreicht. Denn die Kommunen, die entsprechend finanziell stark sind, könnten sich hier einen Mehrverbrauch an Flächen leisten. Damit wäre der von den GRÜNEN bekämpften Flächeninanspruchnahme gerade Tür und Tor geöffnet. Der Vorschlag der GRÜNEN verstößt im Übrigen auch gegen das in der Verfassung verankerte Staatsziel, gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Ziel des Landesentwicklungsprogramms ist es ja gerade nicht, Wachstum in Boom-Regionen wie dem Großraum München oder der Metropolregion Nürnberg zu erhalten, wie die GRÜNEN nun fordern, sondern in allen Regionen sollen attraktive Lebens- und Arbeitsräume geschaffen werden. Mit ihrem Vorschlag sind die GRÜNEN damit vollkommen auf dem Holzweg.“
Das von einer Gutachterin des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung in Leipzig erarbeitete Gutachten schlägt darüber hinaus eine Obergrenze für Flächenverbrauch in den Gemeinden und Städten vor.
Brandl: „Das halten wir für verfassungswidrig. Die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden und Städte beinhaltete, dass jede Kommune über die Bebaubarkeit ihres Gemeindegebiets selbst entscheiden darf. Eine gesetzliche Begrenzung auf festgelegte Flächengrößen würde dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht aushöhlen und bei vielen Gemeinden und Städten zu einem faktischen Stillstand kommunaler Planung führen. Das würden wir niemals akzeptieren.“
Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 11.01.2016