Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 18.01.2017 – BVerwG 8 C 1.16 / Weitere Schlagworte: fehlerhafter Verwaltungsakt
Leitsätze:
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der
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auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (Umdeutung).
- Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Fortgeltung des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit der fingierten Regelung ist Bestandteil der Rechtsfindung.
- Die Behörden sind nach § 47 Abs. 1 VwVfG ermächtigt, durch eine Ermessensentscheidung verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt vorliegen („kann“).
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