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BayVGH: Abschleppen eines nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Kfz, das auf öffentlichem Straßengrund abgestellt ist

Sachgebiete: Straßen- und Wegerecht; Verkehrsrecht / BayVGH, Beschl. v. 17.02.2017 – 8 ZB 15.2237 / Landesrechtliche Normen: BayStrWG

Leitsatz:

Wird ein nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Kfz, das auf öffentlichem Straßengrund abgestellt ist, nach Sondernutzungsrecht im Wege der unmittelbaren Ausführung abgeschleppt, so kommen die Grundsätze für das Abschleppen verbotswidrig geparkter, aber zum öffentlichen Verkehr zugelassener Fahrzeuge nicht zur entsprechenden Anwendung.

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