Gesetzgebung

JMBl. (6/2017): Ergänzende Begründung zur Mieterschutzverordnung (MiSchuV) bekannt gemacht

Die Bekanntmachung v. 24.07.2017 der ergänzenden Begründung zur Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) der Bayerischen Staatsregierung v. 10.11.2015 wurde am 26.07.2017 im JMBl. veröffentlicht (JMBl. S. 90).

Die MiSchuV bestimmt die Städte und Gemeinden in Bayern, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen i.S.d. §§ 556d558 oder 577a BGB besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt mithin die sog. Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen (§ 556d BGB), die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen (§558 BGB) bzw. eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB).

Die MiSchuV ist zu begründen, soweit sie Festsetzungen zur sog. Mietpreisbremse enthält (§ 556d Abs. 2 Satz 5 BGB). Laut Anlage zur MiSchuV gilt die Mietpreisbremse in 137 Gemeinden. Die wesentlichen Gründe, die zu dieser Einstufung führten, wurden 2015 im JMBl. bekannt gemacht (JMBl 10/2015, S. 117).

Im Hinblick auf eine Entscheidung des BayVerfGH v. 04.04.2017 (Vf. 3-VII-16) sah sich die Bayerische Staatsregierung jedoch veranlasst, ihre Einstufungs-Entscheidungen noch näher zu erläutern und ergänzende Angaben zu den Tatsachen bekannt zu geben, welche ihr beim Erlass der Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 vorlagen und welche zum Erlasszeitpunkt zu der Bewertung geführt haben, dass die in der Anlage zur Mieterschutzverordnung aufgeführten 137 Gemeinden einen angespannten Wohnungsmarkt i.S.d. § 556d BGB aufweisen und daher in dessen Anwendungsbereich einzubeziehen sind.

Der BayVerfGH hatte die auf die mangelnde Begründung gestützte Popularklage zwar abgewiesen, dabei jedoch lediglich festgestellt, dass ein möglicherweise vorliegender Verstoß gegen die bundesrechtliche Begründungspflicht nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung führt (siehe dazu Rn. 31 der Entscheidung):

„Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine nicht auf den Einzelfall eingehende Begründung bundesrechtlich zur Unwirksamkeit der Verordnung führt, stellt ein solches Begründungsdefizit keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsordnung im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV dar. Ein derartiger Eingriff liegt nicht bereits dann vor, wenn die gesetzliche Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen wird, dem Schutz von Grundrechten oder anderen mit Verfassungsrang geschützten Rechtspositionen dient (vgl. BVerfG v. 20.12.1979 BVerfGE 53, 30/65; v. 08.02.1983, BVerfGE 63, 131/143; v. 15.12.1983 BVerfGE 65, 1/44; v. 17.04.1991 BVerfGE 84, 34/46). Verstöße gegen bundesrechtliche Verfahrensvorschriften sind im Rahmen der Prüfung anhand des Rechtsstaatsprinzips nur dann von Bedeutung, wenn die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Sicherung materieller verfassungsrechtlicher Rechtspositionen, wie der vom Antragsteller angeführten Grundrechte aus Art. 101, 103 und 118 Abs. 1 BV, unabdingbar sind, weil ein nachträglicher verfassungsgerichtlicher Schutz nicht hinreichend gewährt werden kann.“

Dementsprechend sei die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Begründungspflicht zur Unwirksamkeit der Verordnung führe, in erster Linie Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte (Rn. 30).

Dass auf Basis der bisherigen Begründung wohl ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Begründungspflicht vorliegt, wird insbesondere aus den Rn. 28-30 der Entscheidung deutlich.

Dementsprechend hat das AG München mit Urt. v. 21.06.2017 (414 C 26570/16) entscheiden, dass die MiSchuV jedenfalls für München nicht anwendbar und nichtig ist (vgl. hierzu auch die entsprechende Pressemitteilung).

Sonstiges

Meldungen im Kontext „MiSchuV“: hier. 

Ass. iur. Klaus Kohnen