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EuGH: Die Mitgliedstaaten dürfen keine Sofortmaßnahmen in Bezug auf genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel treffen, wenn nicht von einem ernsten Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist

Jahr 1998[1] ließ die Kommission das Inverkehrbringen von genetisch verändertem MON-810-Mais zu. In ihrer Entscheidung bezog sie sich auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“, wonach es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass dieses Erzeugnis eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstelle.

Im Jahr 2013 verlangte die italienische Regierung von der Kommission, den Anbau von MON-810-Mais durch Sofortmaßnahmen zu verbieten. Sie begründete dies mit neuen wissenschaftlichen Studien zweier italienischer Forschungseinrichtungen. Die Kommission kam auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Ergebnis, dass es keine neuen wissenschaftlichen Beweise gebe, die die verlangten Sofortmaßnahmen rechtfertigen und ihre früheren Schlussfolgerungen zur Unbedenklichkeit von MON-810-Mais in Frage stellen könnten. Dennoch erließ die italienische Regierung im Jahr 2013 ein Dekret zum Verbot des Anbaus von MON-810-Mais in Italien.

Im Jahr 2014 bauten Herr G. Fidenato und andere unter Verstoß gegen dieses Dekret MON-810-Mais an. Daraufhin wurde ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet.

Im Rahmen dieses Strafverfahrens möchte das Tribunale di Udine (Landgericht Udine, Italien) vom Gerichtshof u.a. wissen, ob im Lebensmittelbereich Sofortmaßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips getroffen werden dürfen. Nach diesem Prinzip können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um Risiken für die menschliche Gesundheit vorzubeugen, die aufgrund wissenschaftlicher Unsicherheiten noch nicht vollständig erkannt oder erfasst worden sind.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass sowohl das Lebensmittelrecht der Union[2] als auch die Rechtsvorschriften der Union über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[3] ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen, für den der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln und Futtermitteln ein wichtiger Aspekt ist.

In diesem Rahmen stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn nicht erwiesenermaßen davon auszugehen ist, dass ein genetisch verändertes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt, weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, Sofortmaßnahmen wie das Verbot des Anbaus von MON-810-Mais zu ergreifen.

Der Gerichtshof betont, dass das Vorsorgeprinzip, das eine wissenschaftliche Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens eines bestimmten Risikos voraussetzt, für das Ergreifen solcher Maßnahmen nicht ausreicht. Dieses Prinzip kann zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen, doch es erlaubt nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen oder zu ändern – insbesondere zu lockern –, da diese Lebensmittel vor ihrem Inverkehrbringen bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden.

Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt hat, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission nicht gehandelt hat, solche Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen kann. Außerdem kann er diese Maßnahmen beibehalten oder verlängern, solange die Kommission keinen Beschluss über ihre Verlängerung, Änderung oder Aufhebung erlassen hat. Unter diesen Umständen sind die nationalen Gerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen zuständig.

EuGH, Pressemitteilung v. 13.09.2017 zum Urt. v. 13.09.2017 – Rs. C-111/16 (Fidenato u.a.)


[1] Entscheidung der Kommission v. 22.04.1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gem. der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. 1998, L 131, S. 32).

[2] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1). Art. 7 („Vorsorgeprinzip“) dieser Verordnung gestattet den Mitgliedstaaten das Ergreifen von vorläufigen Risikomanagementmaßnahmen „[i]n bestimmten Fällen, in denen … die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht“.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.09.2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1). Art. 34 gestattet den Mitgliedstaaten, Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn „davon auszugehen [ist], dass ein … zugelassenes [genetisch verändertes] Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“.