Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/ 19165 v. 21.11.2017). Der Gesetzentwurf regelt die Höhe des Sondervermögens „Entschädigungsfonds“ ab dem 01.01.2018. Die Höhe wird nun unmittelbar im Gesetz festgeschrieben. Es bleibt aber bei € 27 Mio., die der Freistaat Bayern und die Gemeinden jeweils zur Hälfte tragen. Weitere Stichworte: Integration der Regelungen zum Entschädigungsaufwand aus der Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung in Art. 21 BayDSchG; Außerkrafttreten der DschEV.
- Verfahrensstand und -verlauf, ggfls. amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: vgl. hier.
- Vorgangsmappe des Landtags: hier.
(koh)