Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf für ein Gesetz zur datenschutzrechtlichen Anpassung der Bayerischen Vollzugsgesetze eingebracht

CSU-Agbeordnete haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/21687 v. 12.04.2018). Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Umsetzung Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und bringt Änderungen des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG), Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG), Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG).

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: „Richtlinie“) ist zwingend in nationales Recht umzusetzen. Das betrifft u.a. den Bereich des bayerischen Justizvollzugs und des bayerischen Maßregelvollzugs.

Auch darüber hinaus hat sich an einigen Punkten Handlungsbedarf mit Blick auf die datenschutzrechtlichen Regelungen im Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) ergeben.

Lösung

Vornehmliches Ziel ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Bereich des bayerischen Justizvollzugs und des bayerischen Maßregelvollzugs. Die Richtlinienumsetzung ist zwingend. Allerdings ist der Entwurf bestrebt, unter Ausschöpfung der bestehenden Regelungsspielräume bewährte bayerische Verwaltungsstrukturen zu erhalten und Pflichten der öffentlichen Stellen zu reduzieren.

Angepasst werden namentlich die Bestimmungen über den „Datenschutz“ Teil 6 Abschnitt 3 BayStVollzG. Außerdem sind die Verweisungen auf diese Bestimmungen aus den weiteren bayerischen Vollzugsgesetzen nachzuziehen. Die Neuregelung geschieht in enger Verzahnung mit der aktuellen Novellierung des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG-E; Drs. 17/19628) beinhaltet das datenschutzrechtliche Grundgerüst auch für den Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. Art. 1, 2 und 28 BayDSG-E, siehe auch Drs. 17/19628, Seite 3). Hierauf setzt der vorliegende Gesetzentwurf auf und regelt die fachrechtlichen Besonderheiten.

Der Entwurf verfolgt darüber hinaus folgende weitere Regelungsanliegen:

  • Die Befugnisnorm zur weiteren Verarbeitung der im Anwendungsbereich des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes erhobenen Daten für vollzugsfremde Zwecke (Art. 197 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG) wird an die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
  • Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sollen im Rahmen von Anstaltsvisitationen Einsicht in Akten der Gefangenen erhalten.
  • Es wird eine allgemeine Befugnis zur Datenübermittlung an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Geltendmachung von Forderungen vorgesehen.
  • Es wird eine explizite Rechtsgrundlage für anlassunabhängige und automatisierte Anfragen der Anstalten beim Landesamt für Verfassungsschutz geschaffen.
  • Es wird eine spezielle Rechtsgrundlage für das Auslesen von Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis in Gewahrsam haben, geschaffen, die Vorgaben zum Schutz von Kernbereichsdaten und von Zeugnisverweigerungsrechten aufstellt (Art. 91 BayStVollzG).
  • Der Opferschutz im bayerischen Justizvollzug soll weiter akzentuiert werden (Art. 197 Abs. 5 BayStVollzG).

Begründung des Gesetzentwurfs – Allgemeines

1. Vornehmliches Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden: „Richtlinie“) in nationales Recht für den Bereich des bayerischen Justizvollzugs und des bayerischen Maßregelvollzugs. Soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie reicht, gilt nicht die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

Die Richtlinienumsetzung ist zwingend. Allerdings ist der Entwurf bestrebt, unter Ausschöpfung der bestehenden Regelungsspielräume bewährte bayerische Verwaltungsstrukturen zu erhalten und Pflichten der öffentlichen Stellen zu reduzieren.

Angepasst werden namentlich die Bestimmungen über den „Datenschutz“ Teil 6 Abschnitt 3 BayStVollzG. Außerdem sind die Verweisungen auf diese Bestimmungen aus den weiteren bayerischen Vollzugsgesetzen nachzuziehen. Die Neuregelung geschieht in enger Verzahnung mit der aktuellen Novellierung des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG-E; Drs. 17/19628) beinhaltet das datenschutzrechtliche Grundgerüst auch für den Anwendungsbereich der Richtlinie (vgl. Art. 1, 2 und 28 BayDSG-E, siehe auch Drs. 17/19628, S. 3). Hierauf setzt der vorliegende Gesetzentwurf auf und regelt die fachrechtlichen Besonderheiten.

Wohlgemerkt geschieht die Anpassung durch den vorliegenden Entwurf nur im sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Art. 196 ff. BayStVollzG entfalten ihren Regelungsgehalt nur im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes. Dieser ist gem. Art. 1 BayStVollzG auf den Vollzug der Freiheitsstrafe einschließlich des Vollzugs der Jugendstrafe (Art. 121 ff. BayStVollzG) und den Vollzug des Strafarrests in der Justizvollzugsanstalt (Art. 190 ff. BayStVollzG) begrenzt. Durch Verweisungen aus den weiteren Vollzugsgesetzen wird die entsprechende Anwendung auch für die Bereiche des Vollzugs der Untersuchungshaft, der Sicherungsverwahrung und des Maßregelvollzuges sichergestellt.

Soweit die Anstalten hingegen anderweitige Rechtsmaterie vollziehen – paradigmatisch wäre insofern das beamtenrechtliche Dienstrecht einschließlich des Personalaktenrechts zu nennen – vollzieht sich diese Rechtsanwendung außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie. Das hat aus unionsrechtlicher Sicht die Folge, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet ist (vgl. hierzu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie für die Weiterverarbeitung von im sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erhobenen Daten). Das Landesrecht setzt dies dahingehend um, dass sich der allgemeine datenschutzrechtliche Rahmen dann nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (vgl. dazu den Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG-E; Drs. 17/19628) bestimmt wird, welche ggf. durch besonderes Fachrecht (im o. g. Beispiel die Regelungen des Teils 4 Abschnitt 8 des Bayerischen Beamtengesetzes zum Personalaktenrecht) ergänzt werden.

2. Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt darüber hinaus folgende weitere Regelungsanliegen:

  • Die Befugnisnorm zur weiteren Verarbeitung der im Anwendungsbereich des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes erhobenen Daten für vollzugsfremde Zwecke (Art. 197 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG) wird an die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG angepasst.
  • Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sollen im Rahmen von Anstaltsvisitationen Einsicht in Akten der Gefangenen erhalten.
  • Es wird eine allgemeine Befugnis zur Datenübermittlung an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Geltendmachung von Forderungen vorgesehen.
  • Es wird eine explizite Rechtsgrundlage für anlassunabhängige und automatisierte Anfragen der Anstalten beim Landesamt für Verfassungsschutz geschaffen.
  • Es wird eine spezielle Rechtsgrundlage für das Auslesen von Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis in Gewahrsam haben, geschaffen, die Vorgaben zum Schutz von Kernbereichsdaten und von Zeugnisverweigerungsrechten aufstellt (Art. 91 BayStVollzG).
  • Der Opferschutz im bayerischen Justizvollzug soll weiter akzentuiert werden (Art. 197 Abs. 5 BayStVollzG).

3. Außerdem übernimmt der Entwurf aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz (Drs. 17/21101) einzelne der dort in Art. 37a enthaltenen weiteren Rechtsänderungen zu den bayerischen Vollzugsgesetzen (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 11). Es handelt sich dabei durchwegs um technische und vornehmlich redaktionelle Änderungen. Dies ist erforderlich, da ansonsten auf einzelne Vorschriften in mehreren Änderungsgesetzen zugegriffen würde.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)