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Grundsatzurteil des BVerwG zur Bedeutung einer Zweit- oder Mehrehe für die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15.17 / Schlagworte: Rücknahme einer Einbürgerung; Ehegatteneinbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt; Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern

Leitsätze:

  1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.
  2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.
  3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9.15 – BVerwGE 155, 47).
  4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht.
  5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

I.

Das vorliegende Grundsatzurteil des BVerwG befasst sich nicht nur mit der Frage, welche Bedeutung eine Zweit- oder Mehrehe auf die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen bei der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG und der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG hat, sondern auch mit der genauen Prüfungssystematik bei der Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 StAG.

Der konkrete Sachverhalt und die Verfahrensgeschichte werden vom BVerwG (Rn. 1-11) nochmals ausführlich dargestellt. Zentrales materielles Problem des Falles ist die rechtswirksam im Ausland eingegangene Zweit- bzw. Mehrehe des Einbürgerungsbewerbers bzw. Eingebürgerten.

Das Verfahren hat mehrere damit in Zusammenhang stehende Rechtsfragen aufgeworfen:

  • Steht eine Zweit- bzw. Mehrehe bei der Ehegatteneinbürgerung dem Kriterium der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegen?
  • Gibt es bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ein ungeschriebenes Merkmal der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG)?
  • Kann sich ein Einbürgerungsbewerber im Rahmen der Anspruchseinbürgerung bei bestehender Zweit- bzw. Mehrehe wirksam zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bekennen oder ist das Bekenntnis in einem solchen Fall unwirksam?

1. Das BVerwG setzt sich in der vorliegenden Entscheidung ausführlich mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG verwendeten Begriff der „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ auseinander und weist anfangs (Rn. 18) darauf hin, dass es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der somit gerichtlich voll überprüfbar ist.

a) Dieses Einbürgerungserfordernis trete bei der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG zu den in § 8 StAG geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen hinzu, die neben der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts u.a. erfordern, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Eine „Einordnung“ sei allein durch die Beachtung strafrechtlicher Ge- und Verbote nicht gewährleistet. Die „Einordnung“ in die deutschen Lebensverhältnisse müsse zwar nach den Umständen des Falles in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein; sie müsse aber im Einbürgerungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft gewährleistet sein. Eine Einordnung erfordere neben einer gewissen Mindestaufenthaltsdauer und – 2007 durch die Einfügung des letzten Halbsatzes in § 9 Abs. 1 StAG tatbestandlich verselbständigt (Gesetz vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970) – ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auch Mindestkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung (siehe auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Denn ohne Kenntnis der deutschen Lebensverhältnisse sei eine Einordnung in diese schwerlich zu bewirken (Rn. 19).

b) Der Begriff „Einordnung“ lasse zudem Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt (Rn. 20). Der vorliegende Fall gebe keinen Anlass zu einer abschließenden Bestimmung der Grundsätze und sozialen Regeln, welche derart elementar sind, dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich Voraussetzung für die Gewähr einer (hinreichenden) Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse sind. Die von dem Kläger geschlossene Doppelehe schließe jedenfalls im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus (Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

2. Im Rahmen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sieht das BVerwG die Zweit- oder Mehrehe nach geltendem Recht hingegen nicht als Einbürgerungshindernis. Dies begründet es wie folgt:

a) Zuerst legt das Gericht dar, dass es im Rahmen der Anspruchseinbürgerung kein ungeschriebenes Merkmal der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gibt. Der Gesetzgeber habe in § 10 Abs. 1 StAG die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht aufgegriffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch seien in § 10 StAG eingehend und grundsätzlich abschließend geregelt. Ein zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“, das nach der Rechtsauffassung des Vertreters des Bundesinteresses in den Tatbestand des § 10 Abs. 1 StAG hineinzulesen sei, sei mit den ausdifferenzierten ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 StAG nicht in Einklang zu bringen; dies würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und eine unzulässige richterrechtliche Korrektur des Gesetzes bewirken (Rn. 48). Eine implizite Inkorporation sei auch nach der Entstehungsgeschichte der Regelungen zur Anspruchseinbürgerung auszuschließen (wird in Rn. 49 ausgeführt).

b) Die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG geforderte „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ sei – entgegen der Rechtsauffassung des Vertreters des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht – nicht vom Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Rechtsordnung verwende diesen Begriff in unterschiedlichen Zusammenhängen und Regelungskontexten (wird in Rn. 51 ausgeführt). Dieser Begriff werde bei seiner Verwendung durch den Gesetzgeber indes regelmäßig vorausgesetzt, aber nicht näher ausgeführt. Er habe nicht einen in allen Rechtsgebieten und für alle Anwendungsfälle einheitlichen Bedeutungsgehalt (wird in Rn. 52 ausgeführt).

c) Der Begriffskern, der sich bereits nach Vorstehendem ergebe, nehme – so das BVerwG (Rn. 53) – die Gestaltung der staatlichen Ordnung und ihres Handelns in den Blick, nicht das (gesellschaftliche) Verhalten des Einbürgerungsbewerbers (wird in Rn. 54 ff. ausgeführt). Er begrenze die Möglichkeiten der Auslegung und schließe aus, ihn mit aus übergeordneten Zwecksetzungen eines Regelungswerkes hergeleiteten Inhalten zu füllen, die von dem Begriffskern nicht umfasst sind, ohne im Wortlaut einen hinreichenden Anhaltspunkt zu haben. Damit unvereinbar sei eine Auslegung, nach der eine der „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG gleichartige Bindung des Individuums in seinem Verhalten besteht.

d) Offenbar erscheint dem BVerwG dieses Ergebnis selbst nicht befriedigend, wie sein Hinweis in Rn. 67 zeigt:

„De lege lata steht mithin das nicht strafbare, rechtswirksame Eingehen einer Zweit- oder Mehrfachehe im Ausland der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht deswegen entgegen, weil es ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausschließt. Der Gesetzgeber hat indes bei der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen völker- und verfassungsrechtlich einen weiten Gestaltungsspielraum.

De lege ferenda steht es ihm frei, den Einbürgerungsanspruch von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen und diesen insbesondere bei bestehender Mehrehe auszuschließen. Dies kann er etwa durch die Ergänzung der Einbürgerungsvoraussetzungen um das Erfordernis der Gewährleistung des Sich-Einordnens in die deutschen Lebensverhältnisse oder die Schaffung eines Anspruchsausschlussgrunds regeln, der ausdrücklich auch auf Fälle einer Missachtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau erstreckt werden kann.“

3. Die vorstehenden Ausführungen des BVerwG sind in die Systematik der Prüfung einer Rücknahme nach § 35 StAG eingebettet, die hier nochmals gesondert hervorgehoben werden soll, weil sie an zwei unterschiedlichen Stellen eine u.U. durchaus komplexe Prüfung von hypothetischen Einbürgerungstatbeständen, und zwar zu zwei unterschiedlichen maßgeblichen Zeitpunkten, abverlangt:

a) Zum einen kommt es nach Ansicht des BVerwG bereits bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung auch keinen anderen Einbürgerungsanspruch hatte (Rn. 25). Diese Frage wurde bisher unter dem Stichwort „Kausalität der Rechtswidrigkeit“ durchaus kontrovers diskutiert (vgl. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2014, § 35 StAG Rn. 95 ff.).

Dies begründet das BVerwG damit, dass die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage auf eine einheitliche Rechtsstellung gerichtet ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG habe die Einbürgerungsbehörde daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Einbürgerungsbegehren hinsichtlich aller in Betracht kommenden Einbürgerungsgrundlagen zu prüfen (wobei aber in der Praxis oft eine mögliche Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage erfolgt – vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11, Rn. 13). Eine Einbürgerung sei grundsätzlich dann nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen (Rn. 26).

(1) Dies gilt namentlich in den Fällen, in denen – hypothetisch – ein gebundener Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG besteht, bei dem die Einbürgerungsbehörde auch nicht hinsichtlich einzelner Einbürgerungsvoraussetzungen eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (wie z.B. nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG).

(2) Ohne dass das BVerwG im vorliegenden Fall hierauf eingehen musste, bedeutet dies aber auch, dass bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung keine Prüfung einer hypothetischen Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG vorzunehmen ist. Für die Sollvorschrift der Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG dürfte – in Anlehnung an die ausländerrechtliche Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik bei § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 1 C 31.14, Rn. 20 ff. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 10 AufenthG Rn. 14 ff., 25) – nichts anderes gelten.

b) Zum andern spielt eine Prüfung von hypothetischen Einbürgerungstatbeständen nach Auffassung des BVerwG noch auf der Ebene der Kontrolle des Rücknahmeermessens eine Rolle. Bei dieser Ermessensentscheidung ist – so das BVerwG (Rn. 38, 40) – auch ein hypothetischer Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Diese Frage war bisher durchaus umstritten (vgl. nur Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 35 StAG Rn. 44).

(1) Zur Begründung weist das Gericht (Rn. 41 f.) unter Bezugnahme auf die bisherige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein, die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs gebiete. Die Verlagerung auf ein (neuerliches) Einbürgerungsverfahren, das von dem Eingebürgerten einen entsprechenden Antrag erforderte, entspräche schon nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach nationalem Recht. Soweit sie zugleich mit dem Verlust der über die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelten Unionsbürgerschaft verbunden wäre, stehe dem auch in Fällen einer durch Täuschung oder unzureichende Angaben erwirkten Einbürgerung die Beachtung des bei deren Rücknahme zu beachtenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (EuGH, Urteil vom 02.03.2010, Rs. C-135/08 – Rottmann) entgegen. Keine andere Beurteilung rechtfertigten mögliche Schwierigkeiten, einen solchen Einbürgerungsanspruch zeitnah zu prüfen. Die Komplexität einer Prüfung eines im Rücknahmezeitpunkt bestehenden Einbürgerungsanspruchs sei regelmäßig nicht so hoch, dass sie innerhalb der absoluten Rücknahmefrist des § 35 Abs. 3 StAG nicht bewältigt werden könnte. Die Rücknahmefrist werde zudem gewahrt, wenn die Rücknahme bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgt; die Staatsangehörigkeitsbehörde könne in (zeitlichen) Grenzfällen im Rahmen eines etwaigen Widerspruchsverfahrens oder im Verwaltungsprozess (§ 114 Satz 2 VwGO) ihre Ermessenswägungen bei nicht nichtigen Rücknahmeentscheidungen ergänzen.

(2) Die Anforderungen an den hier zu prüfenden hypothetischen „Einbürgerungsanspruch“ dürften dieselben sein wie bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung (siehe oben I.3.a)(1)(a)+(b)).

(3) Beachtenswert sind die Ausführungen des BVerwG (Rn. 43 ff.) zu den Rechtsfolgen für die Ermessensausübung, die keinen Automatismus kennen:

(a) Bei bestehendem Einbürgerungsanspruch sei – so das BVerwG – das Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht stets und fallunabhängig dahin „auf Null“ reduziert, dass von der Rücknahme abzusehen wäre. Der Eingebürgerte sei durch die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Einbürgerungsanspruchs nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen, als wenn er auf die Erwirkung der rechtswidrigen Einbürgerung durch von § 35 Abs. 1 StAG erfasste Handlungen verzichtet hätte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Einbürgerung „für die Vergangenheit“ ausscheidet – allzumal bei (erst) im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung bestehendem Einbürgerungsanspruch.

(b) Die Behörde dürfe bei ihrer Entscheidung daher auch in den Fällen, in denen nach § 35 Abs. 5 StAG eine eigenständige Ermessensentscheidung für Drittbetroffene zu treffen ist oder nach § 17 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StAG zum Wegfall der (vermeintlich) durch Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen nach § 4 Abs. 1 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit führen kann, berücksichtigen, ob bzw. in welchem Umfange durch die Einbürgerung nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt worden ist. Ebenfalls in die Ermessensentscheidung einzustellen sei, dass die nach § 35 Abs. 5 StAG zu treffende gesonderte Ermessensentscheidung ebenfalls vom Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs des rechtswidrig Eingebürgerten bzw. dem Fortbestand der Rücknahmeentscheidung abhängt. Das Absehen von einer Rücknahmeentscheidung u.a. mit der Erwägung, damit für ein Kind den Fortbestand des durch die Vaterschaftsanerkennung bewirkten Staatsangehörigkeitserwerbs zu sichern, sei dabei nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Aufhebung der im Rücknahmebescheid getroffenen Feststellung im gerichtlichen Verfahren nicht begehrt worden war; insoweit handelt es sich um eine vom Fortbestand der Rücknahmeentscheidung akzessorische Feststellung.

(c) Die Prüfung eines hypothetischen Einbürgerungsanspruchs zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung begegnet aber gewissen Schwierigkeiten, weil der Eingebürgerte ja mit Einbürgerung nicht mehr Ausländer, sondern deutscher Staatsangehöriger ist. Hierauf geht das Gericht in Rn. 45 ein:

Bei dieser Prüfung hätten die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung außer Betracht zu bleiben. Unerheblich sei daher, dass der rechtswidrig Eingebürgerte bis zur Rechtskraft der Rücknahmeentscheidung deutscher Staatsangehöriger, also nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG Ausländer ist und der für die (rechtswidrige) Einbürgerung erforderliche Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) mit der Einbürgerung erloschen ist, ohne dass er mit deren Rücknahme wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 2.10). Veränderungen in Bezug auf die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen, die sich nach der (rechtswidrigen) Einbürgerung ergeben haben, z.B. Straftaten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) oder ein zurechenbares Unvermögen eigenständiger Lebensunterhaltssicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) einschließlich einer Veränderung des Kreises zu berücksichtigender unterhaltspflichtiger Familienangehöriger, sind allerdings zu berücksichtigen und können einen für die Ermessensentscheidung erheblichen (hypothetischen) Einbürgerungsanspruch ausschließen.

II.

Schließlich ist noch auf die klarstellende Ausführungen des BVerwG zum Kriterium des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (Rn. 29 ff.) hinzuweisen, die ihren Ausdruck im Leitsatz 3 finden.

Sie knüpfen an das Grundsatzurteil des BVerwG vom 26.04.2016 (1 C 9.15) an, bei dem das Kriterium des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts inmitten stand.

So hält der 1. Senat des BVerwG für Aufenthaltszeiten bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes – entgegen der weitergehenden Kommentarmeinung seines Vorsitzenden (siehe Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: November 2015, § 10 StAG Rn. 129 ff.) – ausdrücklich daran fest, dass ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG nur dann vorliegt, wenn der zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts führende Aufenthaltstitel sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bezieht. Lediglich befristete, zweckgebundene Aufenthaltstitel reichten hiernach jedenfalls dann nicht aus, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem auch dauernden Aufenthalt rechtlich ausgeschlossen oder bei einer prospektiven Betrachtung nicht zu erwarten war (Urt. v. 29.05.2018, a.a.O., Rn. 29).

Keine andere Beurteilung rechtfertige, dass der Senat diese Rechtsprechung dahin fortentwickelt hat, dass sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ausländers unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben kann, wenn dem Ausländer hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2016, 1 C 9.15). Der Senat habe dies maßgeblich darauf gestützt, dass das Aufenthaltsgesetz – im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz – keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung kennt, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte, so dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (BVerwG, Urt. v. 26.04.2018, a.a.O., Rn. 18). Nur insoweit könne sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben (Urt. v. 29.05.2018, a.a.O., Rn. 30 – vgl. auch Urt. v. 26.04.2016, a.a.O., Rn. 19).

Diese Überlegungen seien gerade nicht auf Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltszeiten übertragbar, die vor der Systemumstellung lagen, die durch das Aufenthaltsgesetz bewirkt worden ist. Die durch das Aufenthaltsgesetz für die Zukunft (ohne Rückwirkung) bewirkte Systemumstellung sei auch der sachliche Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Aufenthaltszeiten vor und nach dem 01.01.2005 (d.h. dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) rechtfertigt (Rn. 31).

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Anmerkung der Redaktion

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts und schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht.

Die auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierten Juristinnen und Juristen der Landesanwaltschaft Bayern stellen zum 15. eines jeden Monats (ggfls. am darauf folgenden Werktag) eine aktuelle, für die Behörden im Freistaat besonders bedeutsame Entscheidung vor: Beiträge der LAB.