Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Anpassung des Rechts der Fixierung im bayerischen Justizvollzug

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/1040 v. 19.03.2019). Dieser sieht vor, die bayerischen Justizvollzugsgesetze an die Vorgaben des BVerfG anzupassen. In diesem Zuge sollen das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG), das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) und das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) geändert werden.

Begründung des Gesetzentwurfs – Allgemeines

Am 24. Juli 2018 hat das BVerfG über zwei Verfassungsbeschwerden zur Fixierung von Patienten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung entschieden (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16). Hierbei hat das BVerfG umfassende Vorgaben für Fünf- und Sieben-Punkt-Fixierungen aufgestellt und einen Übergangszeitraum bis 30. Juni 2019 bestimmt, innerhalb dessen die verfahrensgegenständlichen Vorschriften der beiden entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Maßgaben fortgelten können. Die Entscheidung ist zum Recht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ergangen; die Ausführungen in den Urteilsgründen sind jedoch grundsätzlicher Natur und beanspruchen für alle Personen, die aufgrund richterlicher Anordnung untergebracht sind, und damit auch im Justizvollzug Geltung.

Danach ist die nicht nur kurzfristige Fixierung einer Person, der aufgrund richterlicher Anordnung die Freiheit entzogen ist, aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität eine eigenständige Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG, die einen gesonderten Richtervorbehalt im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG auslöst. Aus Art. 104 Abs. 2 GG folgt insoweit ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber. Außerdem formuliert das BVerfG materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fixierungsmaßnahme.

Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert den sich ergebenden Anpassungsbedarf in den bayerischen Justizvollzugsgesetzen, in denen die Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme ausgestaltet ist, die nach bisheriger Gesetzeslage grundsätzlich durch den Anstaltsleiter ohne Beteiligung eines Gerichts angeordnet werden kann.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
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  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)