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VG München: Klagen von Waffenbesitzern unter „Reichsbürgerverdacht“ – Zwischenbilanz

Seit 2017 sind beim VG München (zuständig für Oberbayern) rund 70 Klagen von Waffenbesitzern eingegangen, denen ihre waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Verdachts, der Reichsbürgerbewegung nahezustehen, entzogen wurde. Meist hatten die Betreffenden einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gestellt und dabei reichsbürgertypische Angaben gemacht – etwa indem sie sich in ihrem Antrag mehrfach auf das (nicht mehr geltende) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 („Abstammung gemäß RuStAG 1913“) bezogen und als weitere Staatsangehörigkeit neben der deutschen „Königreich Bayern“ angaben. In anderen Fällen haben die Kläger den staatlichen Behörden die Legitimität abgesprochen und die Bundesrepublik Deutschland etwa als „Firma“ bezeichnet, deren „Geschäftsführerin“ die Bundeskanzlerin sei.

Über rund die Hälfte der Verfahren – während deren Laufzeit die Betroffenen ihre Waffen zunächst abgeben mussten – ist mittlerweile entschieden. Die Zahl der neu eingehenden Klagen ist stark zurückgegangen. Dies liegt nach gerichtlicher Einschätzung v.a. daran, dass die Sicherheitsbehörden nach dem Vorfall im Oktober 2016 in Georgensgmünd ihre Anstrengungen zur waffen-/sicherheitsrechtlichen Überprüfung von Waffenbesitzern erheblich intensivierten, sodass vor allem 2017 zahlreiche Widerrufsbescheide ergingen, gegen die teilweise Klage erhoben wurde.

Im Hinblick auf die vom VG München bereits entschiedenen Fälle hat sich der „Reichsbürgerverdacht“ in der überwiegenden Zahl der Fälle erhärtet bzw. hat sich nicht mit Sicherheit ausräumen lassen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese Kläger eindeutig als Reichsbürger eingeordnet wurden. Denn für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene tatsächlich Reichsbürger ist. Es genügen vielmehr (bspw. die oben benannten) Tatsachen für die Annahme, dass der Betreffende mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Kann ein Waffenbesitzer den durch entsprechende Handlungen entstandenen „Reichsbürgerverdacht“ nicht ausräumen, reicht dies bereits zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

So verhielt es sich auch im gestern verhandelten Fall eines ehem. Co-Bundestrainers der deutschen Biathlon-Nationalmannschaft. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Kläger durch diverse Schreiben im Jahr 2016 den Anschein erweckt hat, der Reichsbürgerbewegung bzw. deren Ideologie nahezustehen. Das Landratsamt Traunstein durfte dem Kläger somit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen. Ob und inwieweit sich der Kläger seither vom Reichsbürgergedankengut distanziert hat, ist für die gerichtliche Entscheidung nicht maßgebend, da es allein auf den Zeitpunkt der behördlich ausgesprochenen Entziehung ankommt. Eine solche Distanzierung ist erst im Rahmen eines Antrags auf Wiedererteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Waffenbehörde zu prüfen.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum BayVGH beantragen.

Pressemitteilung des VG München v. 11.07.2019 zum Urt. v. 10.07.2019 – M 7 K 17.910