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EuGH: Das belgische Gesetz über die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 wurde ohne die erforderlichen vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfungen erlassen

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, die Wirkungen des Gesetzes über die Laufzeitverlängerung im Fall einer schwerwiegenden und tatsächlichen Gefahr einer Unterbrechung der Stromversorgung vorübergehend aufrechtzuerhalten

Im Jahr 2003 beschloss der belgische Gesetzgeber, der Stromerzeugung aus Kernenergie ein Ende zu setzen. Es sollte kein neues Kernkraftwerk mehr gebaut und bei den in Betrieb befindlichen Reaktoren nach 40 Jahren Laufzeit der Betrieb schrittweise, zwischen 2015 und 2025, eingestellt werden. Dementsprechend stellte das an der Schelde (Belgien, in der Nähe von Antwerpen sowie der niederländischen Grenze) gelegene Kraftwerk Doel 1 die Stromerzeugung Mitte Februar 2015 ein, und auch das ebenfalls dort gelegene Kraftwerke Doel 2 sollte die Stromerzeugung noch im selben Jahr einstellen.

Ende Juni 2015 genehmigte der belgische Gesetzgeber jedoch erneut die Stromerzeugung in Doel 1 für weitere 10 Jahre (bis 15. Februar 2025) und verschob das Ende der Stromerzeugung in Doel 2 um fast zehn Jahre (bis 1. Dezember 2025). Mit diesen Maßnahmen gingen umfangreiche Arbeiten an diesen beiden Kraftwerken im Umfang von 700 Millionen Euro einher, die deren Modernisierung und der Gewährleistung der Einhaltung der aktuellen Sicherheitsvorschriften dienen sollten.

Zwei belgische Vereinigungen, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, die sich für den Schutz der Umwelt und des Lebensumfeldes einsetzen, haben beim belgischen Verfassungsgerichtshof Nichtigkeitsklage gegen das Gesetz über die Laufzeitverlängerung erhoben, weil die Verlängerung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen worden sei. Sie berufen sich auf das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen[1], das Übereinkommen von Aarhus über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten[2] sowie auf die UVP-Richtlinie[3], die Habitatrichtlinie[4] und die Vogelschutzrichtlinie[5]. Der belgische Verfassungsgerichtshof hat den Gerichtshof um Auslegung dieser Übereinkommen und Richtlinien ersucht. Er möchte wissen, ob der Erlass eines Gesetzes zur Verlängerung des Zeitraums, in dem durch Kernkraftwerke industriell Strom erzeugt wird, Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordert.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die umfangreichen Arbeiten an den Kraftwerken Doel 1 und Doel 2, die deren Modernisierung und der Gewährleistung der Einhaltung der aktuellen Sicherheitsvorschriften dienen sollen, geeignet sind, sich auf den materiellen Zustand der betroffenen Gebiete auszuwirken. Zwar werden diese Arbeiten nicht im Gesetz vom 28. Juni 2015 erwähnt, sondern in einem Abkommen vom 30. November 2015 zwischen dem belgischen Staat und der Gesellschaft Electrabel, der Eigentümerin und Betreiberin der Kernkraftwerke; diese Arbeiten sind aber gleichwohl mit den vom belgischen Gesetzgeber erlassenen Maßnahmen eng verbunden. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der belgische Gesetzgeber von der Art und der technischen und finanziellen Machbarkeit der Arbeiten sowie den Investitionen, die die Verlängerung der Dauer der industriellen Stromerzeugung erfordern, Kenntnis gehabt haben musste. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind diese Maßnahmen und die Modernisierungsarbeiten, die mit ihnen untrennbar verbunden sind, zusammen und vorbehaltlich der Tatsachenwürdigung durch den belgischen Verfassungsgerichtshof Bestandteil ein und desselben „Projekts“ im Sinne der UVP-Richtlinie.

Was sodann die Gefahr erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt betrifft, muss dieses Projekt nach Auffassung des Gerichtshofs so angesehen werden, dass es hinsichtlich der Gefahren für die Umwelt ein Ausmaß hat, das dem der Erstinbetriebnahme dieser Kraftwerke vergleichbar ist. Folglich muss ein solches Projekt zwingend einer Prüfung in Bezug auf seine Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der UVP-Richtlinie unterzogen werden. Da zudem die Kraftwerke Doel 1 und Doel 2 in der Nähe der belgisch-niederländischen Grenze gelegen sind, muss ein solches Projekt auch einem grenzüberschreitenden Prüfungsverfahren nach dieser Richtlinie unterzogen werden. Diese Prüfung musste vor dem Erlass des Gesetzes, mit dem die Laufzeit der betreffenden Kraftwerke verlängert wird, stattfinden; insoweit spielt es keine Rolle, dass für die Wiederinbetriebnahme eines der Kraftwerke die Erteilung einer Genehmigung durch die Verwaltung erforderlich ist.

Zudem darf nach der UVP-Richtlinie ein solches Projekt nur dann von der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dartut, dass die von ihm geltend gemachte Gefahr für die Stromversorgungssicherheit bei vernünftiger Betrachtung wahrscheinlich ist und dass das betreffende Projekt so dringlich ist, dass es das Unterbleiben einer solchen Prüfung zu rechtfertigen vermag, und soweit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen zu sein scheint.

Auch die Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen wie die in Rede stehenden zusammen mit den Arbeiten zur Modernisierung und zur Anpassung an die aktuellen Sicherheitsvorschriften ein Projekt darstellen, das eine Prüfung auf seine Verträglichkeit mit den betroffenen geschützten Gebieten erfordert. Fällt diese Prüfung negativ aus und gibt es keine Alternativlösungen, erlaubt die Habitatrichtlinie die Durchführung eines solchen Projekts nur, wenn es durch die Notwendigkeit, die Stromversicherungssicherheit eines Mitgliedstaats jederzeit zu gewährleisten, gerechtfertigt ist. Falls durch das Projekt ein Gebiet beeinträchtigt werden könnte, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art einschließt, kann nur die Notwendigkeit der Abwendung einer tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr, dass die Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen, der die Durchführung des Projekts zu rechtfertigen vermag, was vom belgischen Verfassungsgerichtshof zu prüfen ist.

Zu der Frage, ob der belgische Verfassungsgerichtshof beschließen kann, die Wirkungen des Gesetzes, das unter Außerachtlassung der Prüfungspflichten nach der UVP- und der Habitatrichtlinie erlassen wurde, aufrechtzuerhalten, bemerkt der Gerichtshof zunächst, dass das Unionsrecht nicht verbietet, dass diese Prüfungen zur Legalisierung des betreffenden Projekts während oder sogar nach seiner Durchführung vorgenommen werden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die eine solche Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, die Vorschriften der Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und zum anderen, dass die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieses Projekts umfasst, sondern auch die seit der Durchführung dieses Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt.

Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass ein nationales Gericht, wenn das innerstaatliche Recht es zulässt, die Wirkungen solcher Maßnahmen ausnahmsweise aufrechterhalten darf, wenn ihre Aufrechterhaltung durch zwingende Erwägungen gerechtfertigt ist, die mit der Notwendigkeit zusammenhängen, eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr, dass die Stromversorgung des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, abzuwenden, der nicht mit anderen Mitteln und Alternativen, insbesondere im Rahmen des Binnenmarkts, entgegengetreten werden kann. Diese Aufrechterhaltung darf sich nur auf den Zeitraum erstrecken, der absolut notwendig ist, um die betreffende Rechtswidrigkeit zu beseitigen.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 100 v. 29.07.2019 zum Urt. v. 29.07.2019 – Rs. C-411/17 (Inter-Environnement Wallonie ASBL und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ASBL / Conseil des ministres)


[1] Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen von 1991 (ABl. 1992, C 104, S. 7).

[2] Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998 (ABl. 2005, L 124, S. 4), angenommen mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1).

[3] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

[4] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.

[5] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193).