Die o.g. Verordnung v. 01.05.2020 wurde am 01.05.2020 bekannt gemacht (BayMBl. Nr. 239 v. 01.05.2020). Sie tritt im Wesentlichen am 04.05.2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 10.05.2020 außer Kraft treten. Die 3. BayIfSMV ersetzt die 2. BayIfSMV, die mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft tritt. Zudem verlängert sie die Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) um eine Woche; diese tritt hiernach erst mit Ablauf des 10.05.2020 außer Kraft. Inhaltlich setzt die 3. BayIfSMV die Beschlüsse des Ministerrats v. 28.04.2020 um, d.h. insbesondere die Verlängerung der Schutzmaßnahmen bis zum 10.05.2020, die Zulassung von Versammlungen und Gottesdiensten unter bestimmten Voraussetzungen sowie die Änderungen im Hinblick auf Ladengeschäfte (letztere waren bereits durch die Verordnung zur Änderung der 2. BayIfSMV v. 28.04.2020 umgesetzt worden und fanden nun auch Eingang in die 3. BayIfSMV).
Nachtrag v. 01.05.2020 (18:58)
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 der 3. BayIfSMV haben Betreiber von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Das StMGP hat eine Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie eines Parkplatzkonzepts bereitgestellt.
(koh)