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VG Ansbach: Eilantrag gegen konstituierende Sitzung des Erlanger Stadtrats erfolglos

Die 4. Kammer des VG Ansbach hat mit Beschluss vom 30.04.2020 den Eilantrag eines Erlanger Bürgers abgelehnt, der die konstituierende Sitzung des Erlanger Stadtrates sowie die Ernennung der neuen Bürgermeister vorläufig untersagen lassen wollte.

Der Antragsteller argumentierte, dass bis zu einer Entscheidung der Regierung von Mittelfranken über die von ihm erhobene Wahlanfechtung weder die neuen Stadträte noch die neuen Bürgermeister ernannt werden dürfen. Bei den Kommunalwahlen 2020 sei es in Erlangen zu einer Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften gekommen. Die Unterschriftslisten für die Unterstützung von Wahlvorschlägen seien ab Satz 2 nicht ausreichend gekennzeichnet und somit austauschbar gewesen. In einem separaten Antrag verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin die sofortige Vorlage der maßgeblichen Unterlagen an die Regierung zwecks zeitnaher Prüfung.

Die Kammer hat in ihrem Beschluss die Anträge abgelehnt. Es sei gesetzlicher Regelfall, dass Wahlprüfung und Wahlanfechtung parallel zu der Neukonstituierung des Stadtrates stattfänden. Das ergebe sich zunächst schon aus den gesetzlich festgelegten unterschiedlichen Zeiträumen, die hierfür vorgesehen sind: während die Wahlanfechtung höchstens vier Monate (ab Feststellung des amtlichen Endergebnisses) dauern dürfe, hat der Stadtrat spätestens 14 Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammenzutreten. Ferner habe der Gesetzgeber ausdrücklich Regelungen für den Fall vorgesehen, dass eine Wahl für ungültig erklärt werde. Und schließlich habe der Antragsteller einen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften schon nicht glaubhaft gemacht und spreche selbst von einem „mutmaßlichen Verstoß“.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde zum BayVGH erheben.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 04.05.2020 zum Beschl. v. 30.04.2020 – AN 4 E 20.00793