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Die endgültigen Steuerkraftzahlen 2022

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Um die Kommunen bei der Aufstellung ihrer Haushalte zu unterstützen, wurde das Bayerische Landesamt für Statistik beauftragt, die Steuerkraftzahlen und Umlagegrundlagen für 2022 vorläufig und endgültig zu ermitteln.

Anhand der vorläufigen Steuerkraftzahlen konnten die Gemeinden noch Berichtigungen der Daten beantragen. Das Landesamt für Statistik setzte die Umlagegrundlagen für das Jahr 2022 gemäß § 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) dann Mitte November 2021 endgültig fest. Abweichend vom früheren Vorgehen werden in diesem Beitrag nicht mehr die vorläufigen, sondern die endgültigen Steuerkraftzahlen und Umlagegrundlagen kommentiert. Das Landesamt veröffentlicht die Daten im Statistischen Bericht L II 8 – €/2022 „Bezirks- und Kreisumlagen, Schlüsselzuweisungen, Steuer- und Finanzkraft für 2022“ in der zweiten Jahreshälfte 2022.

Bedeutende Änderungen bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen seit 2016

Gemäß § 4 FAGDV sind bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das jeweilige Jahr die Realsteuern sowie die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer einschließlich der Ausgleichszahlungen des Familienleistungsausgleichs nach Art. 1b BayFAG und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des vorvorhergehenden Jahres heranzuziehen. Seit einer Reform des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2015 werden bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen die Realsteuereinnahmen der Gemeinden in einem größeren Umfang einbezogen als vorher. Die Nivellierungshebesätze der Grundsteuern A und B wurden im Vergleich zu den Jahren davor von 250 v.H. auf 310 v.H. angehoben. Bei der Gewerbesteuer wurde der Nivellierungshebesatz von 300 v.H. auf 310 v.H. erhöht. Außerdem wurde ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Realsteuereinnahmen, die auf Hebesätze oberhalb der Nivellierungshebesätze entfallen, eingeführt. Sofern also der individuelle Hebesatz einer Gemeinde den Nivellierungshebesatz übersteigt, werden 10 % der Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, zusätzlich bei der Steuerkraftzahl angerechnet. Für das Jahr 2022 kommt es zudem zu zwei bedeutsamen Sondereffekten bei der Gewerbesteuerkraftzahl: Zum einen wurde im Jahr 2020 erstmals ein Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durchgeführt. Rund 2 177 Millionen der im Dezember 2020 ausbezahlten Finanzzuweisungen von Bund und Land in Höhe von insgesamt 2 398 Millionen Euro entfielen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen und werden bei der Steuerkraftzahl wie Gewerbesteuereinnahmen angesetzt (Nr. 2.5 der StKraftBek 2022, BayMBl Nr. 296).

Zum anderen mussten die Gemeinden ab dem Jahr 2020 deutlich weniger Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen. Da die Erhöhungszahl zur Mitfinanzierung der Integration der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich entfiel, wurde der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz um 29,0 Prozentpunkte abgesenkt, so dass netto höhere Einnahmen bei den Gemeinden verbleiben. Beide beschriebenen Faktoren erhöhen damit im Ergebnis die Steuerkraftzahl im Jahr 2022. Bei weiter zurückreichenden Vorjahresvergleichen sind diese Änderungen unbedingt zu berücksichtigen. Basis waren bei der Einkommensteuer die aus der Einkommensteuerstatistik 2016 ermittelten Schlüsselzahlen, die in den Jahren 2021 bis 2023 zu Grunde gelegt werden.

Anstieg der Steuerkraft

Die Zusammensetzung der Steuerkraftzahlen (Bayern insgesamt) lässt sich in der Gegenüberstellung mit den Vorjahresergebnissen aus nachfolgender Übersicht ersehen (Werte gerundet). Den endgültigen Ergebnissen zufolge belaufen sich die Steuerkraftzahlen für 2022 auf 18 588,4 Mio. €. Sie liegen damit um knapp 1 137,1 Mio. € oder 6,5 % über dem endgültigen Wert des Vorjahres, in welchem es einen Anstieg um 2,0 % gegeben hatte. Trotz eines Rückganges bei den Steuereinnahmen der kreisfreien Gemeinden im Jahr 2020 in Höhe von 12,1 % gegenüber 2019 errechnet sich aufgrund der im vorherigen Abschnitt beschriebenen Sondereffekte ein Plus bei deren Steuerkraft 2022 von 3,0 %. Die kreisangehörigen Gemeinden wiesen 2020 Steuermindereinnahmen von 0,7 % auf. Ihre Steuerkraft 2022 steigt um 8,5 %. Im Landesdurchschnitt betragen die endgültigen Steuerkraftzahlen 2022 je Einwohner bei den

  • kreisfreien Gemeinden 1 683 € (Vorjahr 1 632 €)
  • kreisangehörigen Gemeinden 1 302 € (Vorjahr 1 203 €)
  • Gemeinden insgesamt 1 415 € (Vorjahr 1 330 €)

Der Zuwachs der Steuerkraftzahl aus der Gewerbesteuer sticht hervor und liegt um 20,0 % über dem Ergebnis aus dem Vorjahr. Die Steuerkraftzahl der Grundsteuer A bleibt auf dem Niveau des Vorjahres und die der Grundsteuer B ist moderat um 1,2 % gewachsen. Die errechnete Steuerkraftzahl aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (einschließlich Ausgleichszahlungen nach dem Familienleistungsausgleich) liegt um 5,0 % unter dem Vorjahresniveau, die aus der Umsatzsteuerbeteiligung dagegen um 9,7 % darüber.

Für die Berechnung der Gewerbesteuerkraftzahl werden vom Nivellierungshebesatz von 310 v.H. der Bundesvervielfältiger (14,5 v.H.) und der Landesvervielfältiger (2020 nur noch 20,5 v.H.) abgezogen. Vereinfacht ausgedrückt, wird vom Nivellierungshebesatz der Prozentsatz abgezogen (35,0 % für 2020), der von den Gemeinden als Gewerbesteuerumlage abzuführen war. Der zur Berechnung der Steuerkraft 2022 auf den Grundbetrag der Gewerbesteuer 2020 anzuwendende Nivellierungshebesatz gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG beträgt daher 275,0 v.H. (= 310 v.H. – 14,5 v.H. – 20,5 v.H.). Im Vorjahr betrug der Nivellierungshebesatz aufgrund eines höheren Landesvervielfältigers von 49,5 v.H. noch 246,0 v.H.

Entnommen aus Gemeindekasse Bayern Heft 4/2022, Rn. 34