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Die vorläufigen Realsteuerhebesätze im Haushaltsjahr 2021

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Gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes sind die Realsteuerhebesätze jeweils bis zum 30.6. zu beschließen. Danach kann nur noch ein Hebesatz in gleicher oder geringerer Höhe festgesetzt werden.

Für die Darstellung der Durchschnittshebesätze lassen sich daher die Ergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik für das 1. Halbjahr heranziehen. Sie haben jedoch vorläufigen Charakter, weil zur Ermittlung der gewichteten Durchschnittshebesätze in den einzelnen Größenklassen das Ist-Aufkommen als Gewichtungsfaktor herangezogen wird. Falls die Aufkommensentwicklung im 2. Halbjahr nicht dem Trend des 1. Halbjahres folgt, können zwischen den Durchschnittshebesätzen für das 1. Halbjahr und denen für das Kalenderjahr Abweichungen auftreten.

Der Durchschnittshebesatz je Größenklasse errechnet sich nach der Formel: Summe Ist-Aufkommen × 100 Summe Grundbeträge

Der Grundbetrag für eine Gemeinde errechnet sich aus dem Quotienten: Ist-Aufkommen × 100 Hebesatz

Die vorläufigen Durchschnittshebesätze ergeben sich aus der Tabelle am Ende des Beitrags und den nachfolgenden Ziffern 1 bis 4.

Soweit für die Gewährung von Zuweisungen exakte Zahlen nötig sind, kann auf die gewichteten Durchschnittshebesätze für das Kalenderjahr 2021 zurückgegriffen werden. Die Veröffentlichung dieser Sätze erfolgt jedoch zusammen mit den Jahresergebnissen der Vierteljahresstatistik der Kommunalfinanzen im Statistischen Bericht L II 2 und L II 7 – vj4/2021 „Gemeindefinanzen und Realsteuervergleich in Bayern 2021“ des Bayerischen Landesamtes für Statistik. Dieser Bericht ist ab dem Frühjahr über den Webshop des Landesamtes (www.statistik.bayern.de) zu beziehen. Um die Verteilungsgerechtigkeit zwischen finanzstarken und finanzschwächeren Gemeinden zu erhöhen, werden seit 2015 die Realsteuereinnahmen der Gemeinden bei der Berechnung der Steuerkraft in einem größeren Umfang angesetzt. Hierzu wurden nicht nur die Nivellierungshebesätze auf einheitlich 310 v.H. angehoben, sondern zusätzlich wurde auch ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Realsteuereinnahmen, die auf Hebesätze oberhalb der Nivellierungshebesätze entfallen, eingeführt.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in der Gemeindeverwaltung RP 2022, Heft 5.