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Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für kommunale Arbeitnehmer

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Vorbemerkung

Grundsätzliches kann dem Geschäftsbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) für das Jahr 2013, S. 33 ff. entnommen werden. Dieser steht im Internet unter www.bkpv.de.

Die in diesem Beitrag dargestellten Durchschnittskosten sind in einem vereinfachten Verfahren ermittelt worden. Es sollte immer entschieden werden, ob ein differenziertes Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung mit Betriebsabrechnungsbögen und Anlagenrechnung erforderlich ist oder ob ggf. pauschalierte Kosten – wie hier – ausreichen. Soweit eine Kosten- und Leistungsrechnung für Kostenstellen existiert, sollte immer auf Vergleichswerte – ergänzt um prognostizierte Kostenveränderungen – zurückgegriffen werden1.

Nachfolgend werden die durchschnittlichen Personalkosten für Beschäftigte ab dem 1.4.2022 (siehe zur Tariferhöhung GKBay Randnummer 55/2022 und KAVRundschreiben A 9/2021 und A 1/2022) zur Tariferhöhung bekanntgegeben. Wie in den vorherigen Veröffentlichungen werden wieder sowohl für ehemalige Angestellte, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst als auch für ehemalige Arbeiter jeweils gesonderte Tabellen angeboten. Die Gründe bei den ehemaligen Arbeitern liegen zum einen darin, dass für diese nach wie vor Erschwerniszuschläge zu bezahlen sind, und zum anderen in den unterschiedlichen Jahresarbeitsstunden (mehr dazu siehe nachfolgende Ziff. 1.6).

Nicht enthalten sind in den Berechnungen Strukturausgleiche2, weil hierfür entsprechendes Datenmaterial nicht zur Verfügung stand. Für die ehemaligen Angestellten nennen wir auch die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes. Bei der Verrechnung von Personalkosten (siehe nachfolgende Tabellen 2.2. und 3.2) im Rahmen von Personalgestellungen ist die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 8.2.2021 (siehe GKBay Randnummer 124/2021) zu beachten. Danach sind die nichtsteuerbaren Umsätze (§ 2b UStG) auf wenige Ausnahmefälle begrenzt.

1. Berechnungsmodus

Die Jahreswerte der durchschnittlichen Personalkosten und der durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes berechnen sich wie folgt, wobei die Ergebnisse auf volle 50 € gerundet sind:

1.1 Personalkosten

a) Durchschnittsentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe3

b) multipliziert mit 12

c) + Leistungsentgelt4

d) + die Jahressonderzahlung entsprechend der jeweiligen Höhe in den Entgeltgruppen

e) + Pauschalansatz von monatlich 50 Euro für Erschwerniszuschläge (nur für ehemalige Arbeiter und Berücksichtigung der Erhöhungsbeiträge ab 2017)5

f) + vermögenswirksame Leistungen

g) + Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung6, Pflegeversicherung

h) Beiträge zur Zusatzversorgung (Umlagesatz und Zusatzbeitrag)

i) Beiträge und Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft sowie Umlagen zur Entgeltfortzahlung (U 2)7

Anmerkung zu Buchstabe d)

Die tarifrechtliche Umsetzung des 2020 von den Tarifvertragsparteien zur Jahressonderzahlung vereinbarten Ergebnisses führt ab dem Kalenderjahr 2022 bei der Jahressonderzahlung zu nachfolgenden in § 20 Abs. 2 TVöD ausgewiesenen Bemessungssätzen8

– in den Entgeltgruppen 1 bis 8; 2Ü 84,51 v.H.

– in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 v.H.

– in den Entgeltgruppen 13 bis 15; 15Ü 51,78 v.H.

 

Lesen Sie den gesamten Beitrag in GkBY, Heft 10/2022, Rn. 92.

 

1) Siehe auch https://www.orghandbuch.de/OHB/DE/Organisationshandbuch/7_Management/78_KLR/klr_inhalt.html

2) Strukturausgleiche werden gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abschnitt B Abs. 5 BAT vorliegen (Ortszuschlagsfälle, wenn auch der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist). Näheres siehe Anlage 2 zum TVÜ-VKA.

3) Die Eckwerte wurden den Tabellen der Anlagen 1, 2 und 7 im KAV-Rundschreiben A 1/ 2022 vom 26.1.2022 entnommen.

4) Hier wurde der tarifliche Satz von 2 % des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD angesetzt.

5) Die Erschwerniszuschläge sind zunächst in unveränderter Höhe zu bezahlen. Wie in den Vorjahren ist geplant, eine Anpassung der Erschwerniszuschläge aufgrund der allgemeinen Entgelterhöhungen durch landesbezirklichen Tarifvertrag vorzunehmen. In der Tabelle für die durchschnittlichen Personalkosten für „ehemalige Arbeiter“ ist die Erhöhung für 2022 demzufolge noch nicht berücksichtigt (vgl. KAV-Rundschreiben A 1/2022 Ziffer 1.4).

6) Der Zusatzbeitrag wurde bisher nur von den Arbeitnehmern getragen. Ab 1.1.2019 wird er jeweils zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Die Höhe des Zusatzbeitrags legen die Krankenkassen individuell nach eigenem Finanzierungsbedarf fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der als Orientierung für die Kassen dient, wurde für 2022 auf 1,3 % festgelegt.

7) Für die Beiträge und Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft und Umlage U 2 wurde ein Beitragssatz von insgesamt 1,85 % angesetzt.

8) Siehe KAV-Rundschreiben A 9/2021; Änderung § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD (VKA)