Rechtsprechung Bayern

Rechtsschutz gegen Duldungsanordnung des kommunalen Wasserversorgers

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Dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger stehen weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen.

BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022, 4 CS 21.2254

Zum Sachverhalt:

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen durch Bescheid auferlegte Verpflichtung, dem Antragsgegner durch die Gewährung des Zugangs zu ihrem Anwesen die Möglichkeit zu eröffnen, den vorhandenen analogen Wasserzähler gegen einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul auszutauschen.

Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit zwei Wohneinheiten, das sie mit ihren beiden Kindern und mit den Eltern der Antragstellerin zu 1 bewohnen. Der dort eingebaute Wasserzähler erfasst den Gesamtverbrauch des Anwesens.

Der Antragsgegner, ein kommunaler Zweckverband, betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und hat dazu eine Wasserabgabesatzung (WAS) erlassen. Er wies Anfang Februar 2021 in einem Rundschreiben darauf hin, dass im Rahmen des turnusmäßigen Austauschs der Einbau von elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul geplant sei; innerhalb einer Frist von zwei Wochen könne der Verwendung der Funktion Fernauslesung widersprochen werden, sofern der Wasserzähler nicht mehrere Wohneinheiten versorge.

Die Antragsteller und die Eigentümerin der weiteren Wohnung erklärten daraufhin ihr fehlendes Einverständnis mit dem Einbau und der Inbetriebnahme eines elektronischen Wasserzählers mit Fernauslesung und verweigerten einem Mitarbeiter des Antragsgegners den Zugang. Mit Schreiben vom20.April 2021 erhoben die Antragsteller zudem ausdrücklich Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO und äußerten Bedenken gegen die datenschutzrechtliche Konformität und die Verhältnismäßigkeit des Einbaus der Geräte; auch handle es sich bei dem von ihnen bewohnten Gebäude nicht um getrennte Einheiten, sodass ein Personen- und Familienbezug der Daten bei gegenwärtig nur sechs Bewohnern jederzeit gegeben sei.

Der Antragsgegner verpflichtete daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 2021 die Antragsteller und die Eigentümerin der weiteren Wohnung, einem Beauftragten des Antragsgegners am 9. Juni 2021 um 10 Uhr zur Überprüfung und erforderlichenfalls zum Austausch des bisherigen Wasserzählers Zugang zu diesem zu gewähren und dazu das Betreten ihres Grundstücks, ihres Wohnhauses und ihrer Wohnräume im erforderlichen Umfang zu dulden (Nr. 1); insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2).Weiter wurde für den Fall der Nichterfüllung der unter Nr. 1 festgelegten Duldungspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro angedroht (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern und der weiteren Eigentümerin auferlegt (Nr. 4); dazu wurden eine Gebühr von 80 Euro festgesetzt sowie Auslagen von 5,66 Euro erhoben (Nr. 5).

Die Antragsteller verweigerten den Mitarbeitern des Antragsgegners bei dem festgesetzten Termin am 9. Juni 2021 erneut den Zutritt und ließen am 11. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom12. Mai 2021 erheben sowie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Den Widerspruch der Antragsteller nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Juli 2021 zurück.

Mit Beschluss vom4.August 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragstellermit ihrer Beschwerde.

Lesen Sie den kompletten Beitrag in BayVBl. 12/2022, S. 412.