Rechtsprechung Bayern

Disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht

© MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Hiermit befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im unten vermerkten Urteil vom 02.12.2021. Die Entscheidung betraf zwar einen Bundesbeamten, ist aber auch hinsichtlich bayerischer Beamter wegen vergleichbarer bayerischer Vorschriften von Interesse.

(Vgl. auch FStBay Randnummer 241/2019 und 35/2022)

Das BVerwG fasst das Urteil in folgendem Leitsatz zusammen:

Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Der Beklagte beantragte am 27.07.2015 beim Landratsamt S. die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei reichte er ein von ihm bereits maschinenschriftlich ausgefülltes Antragsformular ein, das er sich auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts heruntergeladen hatte. In dem Antragsformular gab er bei seinen personenbezogenen Daten durchgehend als Staat „Königreich Bayern“ an.

So benannte er als Staat seiner Geburt im Jahr 1985 das „Königreich Bayern“. Die Angabe „Königreich Bayern“ wiederholte er bei dem Eintrag seiner aktuellen Wohnanschrift und jeweils bei seinen neun innerdeutschen Aufenthaltsorten von 1985 bis 2014; außerdem gab er in der Rubrik Staatsangehörigkeit „in Bayern“ an und verwies hier und unter „Sonstiges“ auf seine „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“. In den Anlagen zu seinen Vorfahren gab er zu seinem 1953 in Deutschland geborenen Vater als Geburtsstaat und als Staat der Eheschließungen in den Jahren 1977 und 1981 „Königreich Bayern“ bzw. „Kgr. Bayern“ an.

In der Anlage zu seinem 1913 geborenen Großvater benannte er nicht nur – insoweit richtigerweise – als Geburtsstaat das „Königreich Bayern“, sondern gab auch hinsichtlich der 1950 geschlossenen und bis 2000 andauernden Ehe in Deutschland als Staat „Kgr. Bayern“ an. In den beiden Anlagen zu seinen Vorfahren wiederholte der Beklagte jeweils in der Rubrik Staatsangehörigkeit die Angabe „in Bayern“ und verwies hier und unter „Sonstiges“ auf die „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“.

Nachdem ihm von dem den Antrag entgegennehmenden Sachbearbeiter mitgeteilt wurde, dass der Antrag mit diesen Angaben nicht bearbeitet werden könne, nahm der Beklagte vor Ort handschriftliche Korrekturen dieser Angaben vor, indem er im Antragsformular sämtliche Angaben „Königreich Bayern“ und die Angabe „in Bayern“ durchstrich und das Wort „Deutschland“ handschriftlich ergänzte; außerdem strich er die Angabe „Stand 1913“ durch.

Bei der Anlage „Vorfahren“ betreffend seinen Vater strich er in der Rubrik Familienstand die Angabe „Kgr. Bayern“ durch und ergänzte in der Rubrik Staatsangehörigkeit die Angabe „in Bayern“ durch das Wort „Deutschland“; die übrigen Angaben blieben unverändert. Die Anlage „Vorfahren“ betreffend seinen Großvater blieb völlig unverändert. Unter dem 12.08.2015 wurde dem Beklagten der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, der sich – wie üblich – in der Bescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit erschöpft und keinen Hinweis auf die Angaben des Beklagten bei der Antragstellung enthält.

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern, 1/2023, Rn. 2.