Rechtsprechung Bayern

Rechtsprechung aus der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Aus der bayerischen Rechtsprechung haben wir für Sie u. a. zusammengefasst: Bildaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen im Halteverbot können rechtmäßig sein; wie sich die Höchstgrenze für Reisekosten bemisst; die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung.

BayVGH: Terminsgebühr

Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) kann auch dann entstehen, wenn die Rechtsanwälte außergerichtlich die Art der prozessualen Beendigung eines Klageverfahrens besprechen, nachdem sich die Beteiligten ohne anwaltliche Mitwirkung „materiell“ geeinigt haben. E.v. 29.09.2022, 6 C 22.1973.

BayVGH: Bemessung für Höchstgrenze der Reisekostenvergütung

Die Höchstgrenze für die Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 5 und 6 BayRKG bemisst sich im Falle der Gewährung von Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG unter Berücksichtigung der Strecke zwischen Wohnort und neuer Dienststelle abzüglich der Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle. E.v. 10.10.2022, 24 B 22.400.

BayVGH: Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen

Selbst für den Fall, dass sich im Plangebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder dass die Größe des Plangebietes offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt, ist es mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als Festsetzungsermächtigung nicht vereinbar, von dem Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen mit unterschiedlichen Emissionskontingenten zur internen Gliederung eines festgesetzten Gewerbegebiets ausnahmsweise abzusehen. E.v. 25.10.2022, 15 N 22.861.

BayVGH: Gerichtliche Überprüfbarkeit fachlich-pädagogischer Prognoseentscheidung

Die über einen Antrag auf Vorrücken auf Probe zu treffende fachlich-pädagogische Prognoseentscheidung der Lehrerkonferenz, ob nach dem Notenbild des Jahreszeugnisses das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht darf seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Beurteilung durch die Lehrerkonferenz setzen. E.v. 03.11.2022, 7 CE 22.2056.

BayVGH: Genehmigungsfiktion gem. Art. 42a BayVwVfG

Eine Genehmigungsfiktion gem. Art. 42a BayVwVfG tritt auch dann ein, wenn der Ablehnungsbescheid zwar tatsächlich innerhalb der Entscheidungsfrist kraft elektronischer Übermittlung zugeht, aber so spät abgesandt wurde, dass der Bekanntgabezeitpunkt gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nach Fristende liegt. [2.] Ist die Genehmigungsfiktion wegen Fristablaufs eingetreten, die Fiktionseintrittsbescheinigung aber noch nicht ausgestellt bzw. dem Bauherrn noch nicht zugegangen, ist im Rahmen des gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Abs. 6 Nr. 1 BayBO, Art. 40 BayVwVfG auszuübenden Eingriffsermessens ein bestehender Anspruch des Bauherrn auf Ausstellung der Bescheinigung zu berücksichtigen. E.v. 07.11.2022, 15 CS 22.1998.

BayVGH: Geltungsbereich des Bebauungsplans

Die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung müssen (vornehmlich) im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht werden. Das gilt auch für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (BVerwG, B.v. 29.06.2021 – 4 CN 6.19 – juris Rn. 18). E.v. 08.11.2022, 9 NE 22.2048.

VG Ansbach: Ablichtung von Falschparkern

Die Übermittlung der Bildaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen im Halteverbot oder auf Gehwegen an die Polizei ist eine rechtmäßige Datenverarbeitung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSIII BayVBl. 24/2022 GVO), wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Keine Erforderlichkeit liegt vor, wenn für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genügt. Im konkreten Fall hatte die Polizeibehörde selbst darum gebeten, die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren, um die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zu vereinfachen. U.v. 02.11.2022, AN 14 K 22.00468, AN 14 K 21.01431, PM v. 03.11.2022.

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern, 24/2022.