Amtliche Leitsätze:
1. Zur aufgrund der Autonomie des Parlaments eingeschränkten verfassungsrechtlichen Überprüfung des einem Gesetzesbeschluss vorausgehenden parlamentarischen Beratungsverfahrens.
2. Die Regelung zum Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen gemäß Art. 46 Abs. 4 BayBO ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Sie verletzt insbesondere weder das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 BV) noch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV) und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).
BayVerfGH, Entscheidung vom 26.10.2023, Vf. 6-VII-22
Zum Sachverhalt:
Gegenstand der Popularklage ist eine Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371). Die Vorschrift regelt den Einsatz und Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnungen.
Die angegriffene Vorschrift der Bayerischen Bauordnung lautet wie folgt:
Art. 46
Wohnungen
…
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
…
Art. 46 Abs. 4 BayBO wurde durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633, BayRS 2132-1-I, 2133-1-I) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingefügt.
Vergleichbare Vorschriften gibt es mittlerweile in sämtlichen Bundesländern. In allen Bundesländern wird der Eigentümer beziehungsweise Vermieter zur Installation der Rauchwarnmelder verpflichtet. In der überwiegenden Anzahl der Bundesländer wird der Mieter oder sonstige unmittelbare Besitzer zur Wartung der Rauchwarnmelder verpflichtet, in den übrigen wird die Wartungspflicht dem Eigentümer auferlegt.
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 4/2024, S. 121 ff.