Rechtsprechung Bayern

Rechtsnachfolge in die Bauherrnstellung bei Identität des Bauherrn mit dem Grundstückseigentümer

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Amtlicher Leitsatz:

Bei Identität des Bauherrn mit dem Grundstückseigentümer beziehungsweise – hier – Erbbauberechtigten genügt für die Rechtsnachfolge (auch) in die Bauherrnstellung regelmäßig eine vorbehaltlose Übertragung des Eigentums beziehungsweise Erbbaurechts.

BayVGH, Beschluss vom 23.03.2023, 15 ZB 22.2634

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Auslagen herangezogen wurde, die der Beklagten im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die Beauftragung eines Prüfingenieurs zur Prüfung der bautechnischen Nachweise entstanden sind.

Die Klägerin wurde am 11. Februar 2020 als Erbbauberechtigte für das Grundstück Flur-Nr. 1 Gemarkung L ins Grundbuch eingetragen. Für dieses Grundstück hatte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Hangars mit Schulungsgebäude erteilt. Der mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragte Prüfingenieur bescheinigte mit dem Prüfbericht Nr. 4 vom 26. Mai 2020 den Vermerk „Die Prüfung ist abgeschlossen“. Den nach Abzug des von der damaligen Bauantragstellerin gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 48 000 Euro verbleibenden Restbetrag für die Prüfung in Höhe von 5 877,82 Euro forderte die Beklagte mit Kostenbescheid vom 13. Juli 2021 von der Klägerin.

Das Verwaltungsgericht A wies die Klage der Klägerin gegen den Kostenbescheid vom 13. Juli 2021 mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ab.

[…]

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 5/2024, S. 171 ff.