Art 3 GG; Art. 118 BV; Art. 23, 34 BayHO; Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) (Einbau eines Aufzugs; Verwaltungspraxis; Vertrauensschutz)
Nichtamtliche Leitsätze:
- Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten.
- Der Einbau eines Aufzuges fällt nicht unter den Förderzweck der „Überbrückungshilfe III“.
BayVGH, Beschluss vom 23.10.2023, 22 ZB 23.1426
Zum Sachverhalt:
Mit Antrag vom 18. März 2021 beantragte die Klägerin eine Überbrückungshilfe in Höhe von 130 313,56 Euro für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Auf Nachfrage der Beklagten, weshalb unter Position 14. ungewöhnlich hohe Investitionskosten für Baumaßnahmen angegeben seien, teilte die Klägerin mit, dass im Dezember 2020 im Rahmen eines Hygienekonzepts der Einbau eines Aufzugs beauftragt worden sei, die Maßnahme sei in den Monaten berücksichtigt worden, in denen für diese Maßnahme Zahlungen fällig gewesen seien (März und Mai 2021 jeweils 15 690 Euro). Die Kosten würden bis Juni 2021 (20 000 Euro) anfallen. Das Hygienekonzept werde in der Anlage beigefügt. Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wurde die beantragte Billigkeitsleistung bewilligt.
Mit Änderungsantrag vom 6. September 2021 beantragte die Klägerin die Anpassung der Förderhöhe. Für Position 14. waren nunmehr im Mai 20 000 Euro und im Juni 5230 Euro angegeben. Der Förderbetrag erhöhte sich laut Antrag auf 181 577,95 Euro. Aus der beigefügten Rechnung ergab sich, dass im Mai ein Betrag von 37 342 Euro (31 380 Euro + 5962,20 Euro USt) und im Juni von 6223 Euro (5230 Euro + 993,70 Euro USt) von der Klägerin an den Aufzugbauer geleistet worden war.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2022 wurde der Klägerin eine Förderung von 165 887,95 Euro bewilligt. Als Grund für die Teilablehnung wurde genannt, dass Kosten in Höhe von 15 690 Euro für den Monat März für die neue Aufzuganlage nicht förderfähig seien.
Die Klage der Klägerin auf Bewilligung weiterer 15 690 Euro wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 20. März 2023, der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. Juli 2023, ab.
Am 3. August 2023 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 13/2024 S. 448.