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Ausländerrecht: Zum Kausalitätserfordernis des § 25b Abs. 3 AufenthG

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§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 2, § 25b Abs. 1, 3 und 4, § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration; Krankheit, Alter oder Behinderung; Kausalität

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2025, Az. 1 C 17.24

Leitsatz des Gerichts

Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.

[Die im amtlichen Leitsatz mitzitierte Nr. 4 des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthält die Voraussetzung der hinreichenden mündlichen Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese waren im Revisionsverfahren – vgl. Rn. 29-31 – indes nicht streitig, eine Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG wurde im vorliegenden Urteil nicht geprüft.]

 

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern

I.

Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) befasst sich unter anderem mit der Ausnahmeregelung des § 25b Abs. 3 AufenthG, wonach von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AufenthG abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

Streitig war hier insbesondere das Regelintegrationskriterium der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (i.V.m. Abs. 4 Satz 1) AufenthG. Lehrbuchartig arbeitet das BVerwG das Prüfprogramm der Ausnahmeregelung des § 25b Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4 Satz 2) AufenthG ab, indem es die hier wesentlichen Kriterien der Vorschrift definiert und subsumiert: Krankheit (Rn. 19 f.), vollständige und dauerhafte Erwerbsminderung (Rn. 21 f.), Kausalität (Rn. 23-28).

Im Mittelpunkt steht dabei der Kausalitätsbegriff, zu dem das BVerwG – instruktiv – Folgendes ausführt:

1. Die Kausalität ist nicht gleichsam im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Sie greift vielmehr unabhängig davon Platz, ob der Ausländer den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sicherzustellen vermag; entscheidend ist allein, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern.

2. Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG selbst, der im Präsens abgefasst ist und somit auf eine gegenwärtige Kausalität abstellt (vgl. zudem BT-Drs. 18/4097 S. 45). Im Falle der Entscheidung über eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den betreffenden Erteilungszeitraum abzustellen.

3. Dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG ist kein Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die in ihm aufgeführten Absehensgründe alleinige Ursache der mangelnden Sicherung des Unterhalts sein müssen und dass eine Mitursächlichkeit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder des Alters nicht genügt. Um im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG sonstigen Ursachen die Wirkung beizumessen, die Kausalität einer Krankheit oder Behinderung oder des Alters für die Unfähigkeit zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zu verdrängen, bedürfte es einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung, an der es in der Norm fehlt.

4. In außensystematischer Hinsicht entspricht das vorstehende grammatische Normverständnis der Auslegung, die die in weiten Teilen wortgleichen Bestimmungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG und des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG in der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben.

5. Ebenso wenig streitet die teleologische Auslegung des § 25b Abs. 3 AufenthG für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass anderweitige Ursachen für eine mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts die Beachtlichkeit einer aktuellen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Erwerbsunfähigkeit ausschließen könnten. § 25b Abs. 3 AufenthG wie auch § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG und § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG liegt der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurzelnde Gedanke zugrunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 72). Die Norm zielt darauf, einer Benachteiligung zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung unfähiger Ausländer im Rahmen der Verfestigung des Aufenthaltsstatus entgegenzuwirken. Dieser Schutz liefe ins Leere, wenn weitere gegebenenfalls von dem Ausländer zu vertretende Ursachen für ein gegenwärtiges oder früheres Unvermögen der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zur Folge hätten, dass eine gegenwärtig bestehende behinderungs-, krankheits- oder altersbedingte Erwerbsminderung im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG unbeachtlich wäre.

§ 25b Abs. 3 AufenthG schließt es aus, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit als Ausdruck von Integrationsdefiziten zu würdigen, wenn der Betroffene hierzu aufgrund seines körperlichen, geistigen oder altersbedingten Zustands objektiv nicht in der Lage ist. Durch den Eintritt der Erwerbsminderung wegen Krankheit, Behinderung oder Alters wird eine neue, von etwaigen früheren Gründen unabhängige Kausalität begründet, die neben einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen weiteren Gründen und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung tritt. § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht dazu zu dienen bestimmt, die Erwerbsbiographie des Ausländers und eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts in zurückliegenden Zeiträumen zu sanktionieren; vielmehr nimmt es der Gesetzgeber in den grundrechtlich begrenzten Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG hin, dass auch der Aufenthalt wirtschaftlich bislang nicht integrierter Ausländer legalisiert wird.

II.

Von Interesse sind auch die weiteren Ausführungen des BVerwG zu den – im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG geprüften – Regelerteilungsvoraussetzungen der Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG (Rn. 52 ff.) und der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Rn. 67 ff.). So weist das Gericht dabei allgemein auf Folgendes hin:

1. Stellt der Herkunftsstaat keine unzumutbaren Bedingungen an die Ausstellung eines Passes, so ist grundsätzlich kein Raum für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Maßgeblich ist somit, ob der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und selbstständig und unaufgefordert sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Ausreisehindernis der Passlosigkeit vorzubeugen oder dieses zeitnah zu beseitigen. Unterlässt er dies, so steht dies der Annahme einer Ausnahme von der Regel entgegen. Auch ein längerer Voraufenthalt im Bundesgebiet, die – ohnehin als eigene Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geregelte – Klärung der Identität oder der Besitz anderweitiger Identitätsdokumente vermögen grundsätzlich keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen.

Mit Blick auf die Vielzahl der bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten können diese schon keinen Ausnahmefall begründen. Ebenso wenig ist es für die Annahme des Regelfalls wie auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls als ausreichend anzusehen, dass zum Zeitpunkt der Titelerteilung keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, dass der Pass nicht verlängert werden wird. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung ist in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Erfüllung der Passpflicht für die Ermöglichung einer Rückführung vielmehr nur für den Fall anzunehmen, dass dem Ausländer die Beantragung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Unterlässt es der Ausländer hingegen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), so scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls aus. (Rn. 52)

2. Einschränkungen des Gesundheitszustands von Ausländern sind grundsätzlich nicht als atypische Umstände zu qualifizieren, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen vermögen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, so ist dies eine Tatsache, die nicht derart außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass der mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgte Zweck, eine Inanspruchnahme der Sozialkassen durch den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu verhindern, es gerechtfertigt erscheinen ließe, die gesetzliche Regel zurücktreten zu lassen; ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Die Annahme eines Ausnahmefalls erfordert auch in einer solchen Konstellation das Hinzutreten weiterer Umstände. (Rn. 72)

Ebenso wenig veranlasst allein die Beziehung eines Ausländers zu seinen minderjährigen Enkelkindern und anderen minderjährigen Verwandten, mögen diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Lichte von Art. 6 GG in jeder Fallgestaltung zur Annahme einer Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung; stattdessen bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass deutsche Familienangehörige bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft außer Betracht bleiben. (Rn. 74)

 

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts und schwerpunktmäßig u.a. zuständig für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, Polizei- und Sicherheitsrecht.

 

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