Gesetzgebung

Mittagessensverpflegung in staatlichen KiTas und Schulen

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Diese Thematik war Gegenstand einer schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus vom 24.06.2025 ist auszugsweise zu entnehmen:

1.1 In wie vielen staatlichen Kindertageseinrichtungen in Bayern wird eine Mittagessensverpflegung angeboten (bitte die Anzahl je Landkreis und Art der Kindertageseinrichtung anführen)?

„Die Kindertagesbetreuung ist kommunale Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Es bestehen Kindertageseinrichtungen in kommunaler, freigemeinnütziger und sonstiger privater Trägerschaft. Für die Bereitstellung einer Verpflegung sind die Träger verantwortlich. Im Jahr 2024 wurde in 9 311 der insgesamt 10 398 bayerischen Kindertageseinrichtungen eine Mittagsverpflegung angeboten (Landesamt für Statistik, 2024). Eine Auflistung nach Landkreisen und Art der Kindertageseinrichtung liegt nicht vor.“

1.2 Welche Förderungen zur Mittagessensverpflegung gibt es in Kindertageseinrichtungen (bitte genau erläutern, welche Fördermöglichkeiten es gibt)?
1.3 Wie hoch sind die Förderungen hierfür durch den Freistaat Bayern …?
2.2 Welche Förderungen zur Mittagessensverpflegung gibt es in Schulen (bitte genau erläutern, welche Fördermöglichkeiten es gibt)?
2.3 Wie hoch sind die Förderungen hierfür durch den Freistaat Bayern …?

„Die Fragen 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3 werden gemeinsam beantwortet. Die Finanzierungsverantwortung für die Mittagsverpflegung liegt sowohl in der Kita als auch in der Schule grundsätzlich bei den Eltern. Das Mittagessen an bayerischen Schulen wird zum Teil indirekt über die Schulaufwandsträger in den Kommunen subventioniert, indem diese beispielsweise Personal-, Betriebs- oder auch Verwaltungskosten übernehmen.

Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in der Kindertagespflege betreut werden, können einen Anspruch auf Übernahme der Leistungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II, Bürgergeld) bzw. Zwölftes Buch (XII, Sozialhilfe) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind.

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht ferner nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), wenn Kinderzuschlag oder Wohngeld bezogen wird.

Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, kann einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Um eine Förderung – im Sinne einer (freiwilligen) staatlichen Unterstützungsleistung, auf welche grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht – handelt es sich hierbei insofern jedoch gerade nicht.

Kostenträger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, Bürgergeld) inklusive der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 6 SGB II sind Bund, kreisfreie Gemeinden und Landkreise. Kostenträger für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Abs. 6 SGB XII sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Freistaat Bayern beteiligt sich insoweit nicht an der Finanzierung der Kosten. Kostenträger der Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 3 Abs. 4 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 6 SGB XII sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

Die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten hierfür werden ihnen jedoch vom Freistaat Bayern erstattet, Art. 8 Aufnahmegesetz (AufnG). Daten zur Höhe etwaiger Erstattungen für gemeinsame Mittagsverpflegung in Schulen oder in der Kindertagesbetreuung liegen der Staatsregierung nicht vor und können auch unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts (Art. 13 Abs. 2, 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung – BV) nicht mit einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ermittelt werden.“ – (fk)

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 24.06.2025 (LT-Drs. 19/7179)

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 2/2026, Rn. 10.