Gesetzgebung

„First Responder“ in Bayern: Alarmierung; Organisation; Kosten

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Um dieses Thema ging es in einer Schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Dem Fragenkatalog und der unten vermerkten Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.09.2025 ist zu entnehmen:

Vorbemerkung1):

„Gruppen der organisierten Ersten Hilfe (Ersthelfergruppen) – bei den Feuerwehren bezeichnet als First Responder, beim Bayerischen Roten Kreuz (BRK) und anderen Hilfsorganisationen bezeichnet als Helfer vor Ort – leisten einen wertvollen Beitrag bei medizinischen Notfällen, indem sie durch ihre schnelle Erstversorgung des Patienten dabei helfen, einen medizinisch relevanten Zeitvorteil zu erreichen. Diese Form der organisierten Ersten Hilfe ist allerdings nach dem Gesetz ausdrücklich kein Teil des Rettungsdienstes. Folglich findet bei ihr weder eine staatliche Finanzierung noch ein zentrales Monitoring statt. Aktuelle, belastbare Zahlen zu First-Responder-Einheiten in Bayern oder Hintergrunddetails zu entsprechenden Einzelprojekten liegen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) daher nicht vor.“

1. Wie viele Ersthelfergruppen gibt es nach Kenntnis der Staatsregierung in Bayern zum 30.06.2025 (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, kreis- freien Städten, Landkreisen und Gemeinden)?

„Aktuelle, belastbare Informationen zur Zahl der First-Responder-Einheiten in Bayern liegen nicht vor (siehe Vorbemerkung). Diese wären nur im Rahmen einer Einzelfallauswertung innerhalb der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit über sämtliche Feuerwehren, das BRK und andere Hilfsorganisationen zu erlangen, was eine Bindung ganz erheblicher personeller Ressourcen und damit – auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts – einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Zudem sind diese Organisationen nicht berichtspflichtig.“

2. Wie haben sich die Alarmierungszahlen der Ersthelfergruppen in den einzelnen Integrierten Leitstellen in Bayern seit 01.01.2017 entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Leitstellen und Jahren)?

„Organisierte Erste Hilfe ist nach Art. 3 Nr. 9 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) ausdrücklich kein Bestandteil des Rettungsdienstes. Eine zentrale Erfassung von Alarmierungszahlen erfolgt daher nicht.“

3. Haben sich nach Ansicht der Staatsregierung diese Ersthelfergruppen bewährt?

„Ersthelfergruppen sind insbesondere in ländlichen Gebieten ein wichtiger Bestandteil der Notfallversorgung, da sie die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrücken und so einen wertvollen Beitrag zur schnellen Hilfe leisten. Ihre Rolle kann auch künftig dabei helfen, die schnellst- und bestmögliche Versorgung medizinischer Notfälle im Flächenstaat Bayern weiter zu stärken.“

4. Wie werden diese im Rahmen der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Leitstellen mit einbezogen?

„Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die in eine bestehende BOS-Struktur eingebunden sind (z.B. First Responder der Feuerwehren oder Helfer vor Ort von Hilfsorganisationen), werden in den BOS2)-Alarmierungsstrukturen der Integrierten Leitstellen (ILS) über Funkmeldeempfänger bzw. BOS-Sprechfunk alarmiert. Ersthelfergruppen außerhalb dieser Strukturen sowie App-gestützte Helfergruppen werden auf Basis von Mobilfunk unter Einbeziehung der durch die jeweiligen Betreiber vorgehaltenen Wege verständigt.“

5. Werden die Einsätze der Ersthelfergruppen durch die Kostenträger entschädigt bzw. gibt es eine Förderung der Ersthelfergruppen durch den Freistaat und, falls ja, welche Fördermöglichkeiten bestehen?

„Nach den bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich des Rettungswesens, hier insbesondere der Regelung des § 60 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), kommt eine Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger im Rettungs- und Krankentransportbereich nur im Bereich der Fahrtkosten (Kosten der Verbringung ins Krankenhaus) in Betracht, nicht aber für davon unabhängige vorgelagerte Erste-Hilfe Maßnahmen. Auch eine staatliche Förderung von Ausstattung oder Ausbildung erfolgt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht. Die Finanzierung von First-Responder Gruppen obliegt vielmehr den Gemeinden als Trägerinnen der gemeindlichen Feuerwehr. Bei der Tätigkeit als First Responder handelt es sich nicht um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern um eine freiwillige Aufgabe, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) zusätzlich zu den Pflichtaufgaben übernommen werden darf, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung für die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe durch die Feuerwehr ist, dass die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr dazu eingewilligt hat. Die Finanzierung der ehrenamtlichen Helfer-vor-Ort-Gruppen erfolgt durch die jeweiligen Hilfsorganisationen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben.“

6. Beabsichtigt die Staatsregierung, die sogenannten Ersthelfer – organisiert in Verbänden wie TEAM BAYERN Lebensretter, Mobile Retter oder Helfer vor Ort des BRK – in das Rettungswesen zu integrieren, nachdem deren Einsatzzahlen stetig anwachsen, wie zuletzt der SZ.de vom 02.08.2025 zu entnehmen war, indem sie von den Integrierten Leitstellen auch alarmiert werden und durch deren Einsatz das Eintreffen vor Ort zur Hilfe wesentlich verkürzt und damit effektiver geworden ist, womit das jeweilige eingesetzte Rettungsmittel sinnvoll ergänzt wird?

„Die organisierte Erste Hilfe in Form der dafür eingerichteten First Responder bzw. Helfer vor Ort sowie auch die Spontanhilfe durch über spezielle App-Lösungen alarmierte, zufällig in der Nähe befindliche besonders qualifizierte Ersthelfer sind bereits insoweit in das Rettungswesen eingegliedert, als nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Integriertes-Leitstellen-Gesetz (ILS-G) in beiden Fallgruppen nach Eingang eines Notrufs eine Alarmierung über die ILS erfolgen kann. Eine weitere Erstreckung rettungsdienstlicher Vorschriften auf First Responder, Helfer vor Ort oder sonstige ehrenamtlichen Ersthelfer ist derzeit nicht nur aufgrund der dargestellten kostenrechtlichen Rahmenbedingungen (siehe Antwort zu Frage 5), sondern auch aufgrund der im Rettungsdienst bestehenden Pflichten (Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft und Leistungspflicht) nicht beabsichtigt.“

7. Besteht die Möglichkeit oder beabsichtigt die Staatsregierung, diese Ersthelfer mit einer grundlegenden Notfallausrüstung auszustatten bzw. zumindest anteilig zu fördern?

„Eine Förderung der Notfallausrüstung für Ersthelfergruppen ist nicht beabsichtigt. Die Ausstattung der First Responder und Helfer vor Ort obliegt der jeweiligen Gemeinde bzw. Hilfsorganisation (siehe Antwort zu Frage 5). Bei den zufällig in der Nähe anwesenden Spontanhelfern ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt der Alarmierung in größerem Umfang Notfallausrüstung mitführen, sodass eine Förderung insoweit nicht zielführend erscheint.“ – (fk)

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.09.2025 (LT-Drs. 19/8162)

1) der Antwort des Ministeriums

2) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 3/2026, Rn. 20.