Rechtsprechung Bayern

Übertragung von Wasserverteilnetzen

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§ 146 VwGO; § 50 WHG; Art. 8 Abs. 1 KAG (Vertraglich vereinbarte Übertragung von Wasserverteilnetzen; ungeschriebene Auskunftspflichten des bisherigen Betreibers; Zulässigkeit „aufgesparten” Vorbringens in der Beschwerdeinstanz; keine gesetzliche Pflicht zu Wassermengenbilanzierungen für Teilgebiete; Abschreibung gebraucht erworbener Wirtschaftsgüter)

Nichtamtliche Leitsätze

1. Aus dem Sinn und Zweck der in Wasserversorgungsverträgen enthaltenen Endschaftsbestimmungen folgt als ungeschriebene Nebenpflicht zu der ausdrücklich vereinbarten Eigentumsübertragung unter anderem die Verpflichtung, alle anlagenbezogenen Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Diese Rechtspflicht kann sich aber nur auf dasjenige Datenmaterial beziehen, das zum Zeitpunkt der Besitzüberlassung tatsächlich vorhanden ist.

BayVGH, Beschluss vom 28.04.2025, 4 CE 25.298

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerinnen, zwei kreisangehörige Gemeinden, verlangen von der Antragsgegnerin, einem privatrechtlich organisierten kommunalen Versorgungsunternehmen, dass diese ihnen das Eigentum und den Besitz an den in ihren Gemeindegebieten befindlichen Wasserverteilnetzen verschafft und die aus ihrer Sicht zum Weiterbetrieb der Netze erforderlichen Informationen erteilt.

Die mit der Antragsgegnerin seit Langem bestehenden Wasserversorgungsverträge wurden von den Antragstellerinnen gekündigt, nachdem das zuständige Landratsamt die Versorgung der betroffenen Gemeindegebiete durch die Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung für rechtswidrig erklärt und diese Versorgung nur noch bis zum 31. Dezember 2025 zugelassen hatte. Über die genauen Modalitäten der in den Verträgen für den Kündigungsfall vorgesehenen Rückübertragung der Wasserverteilnetze konnten sich die Beteiligten vor allem wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Höhe des von den Antragstellerinnen zu erstattenden Sachzeitwerts nicht einigen.

Zusätzlich zu einer auf Herausgabe beziehungsweise Übertragung der Wasserverteilnetze gerichteten Klage, über die noch nicht entschieden worden ist, haben die Antragstellerinnen einen Eilantrag gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der Neue Seiteeinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Besitz an den in ihren jeweiligen Gemeindegebieten befindlichen Wasserverteilnetzen einzuräumen, die dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen herauszugeben, eine Reihe von Auskünften zu erteilen sowie an den zur Netzentflechtung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken und die Kosten hierfür zu tragen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 22. Januar 2025 stattgegeben und die Antragsgegnerin dabei unter anderem verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Auskunft über verschiedene betriebsbezogene Daten zu den zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen zu erteilen.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Teile dieses Beschlusses.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 1/2026, S. 17.