Art. 8 KAG; Art. 112 GO (Kommunalaufsichtliche Beanstandung; Benutzungsgebühren; Ausgleich von Kostenunterdeckungen; Bemessungszeitraum)
Amtlicher Leitsatz
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Ausgleich von Unterdeckungen gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG setzt voraus, dass die Gemeinde oder der sonstige kommunale Einrichtungsträger für den Zeitraum, in dem die Kostenunterdeckung eingetreten ist, eine Kalkulation durchgeführt hat.
BayVGH, Beschluss vom 16.05.2025, 4 CS 25.564
Zum Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Landratsamts F vom 30. Dezember 2024. Mit dem Bescheid beanstandet das Landratsamt einen Beschluss des Gemeinderats der Antragstellerin vom 11. November 2024, mit dem dieser unter „TOP 7 Kalkulation der Gebührensätze der gesplitteten Abwassergebühr; Neufestsetzung” einstimmig einen Vorschlag der Verwaltung der Antragstellerin ablehnte, „bei den kostendeckenden Gebühren die Ergebnisse der Vorjahre einzubeziehen” (Nr. 1). Das Landratsamt verpflichtet die Antragstellerin, den Beschluss vom 11. November 2024 und einen Beschluss vom 2. Dezember 2024, mit dem die Aufhebung des Beschlusses vom 11. November 2024 einstimmig abgelehnt worden ist, aufzuheben und „einen neuen Beschluss über die Neufestsetzung der Gebührensätze der gesplitteten Abwassergebühr und der Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zu fassen, der die Ergebnisse aus den Vorjahren mit in die Gebührenhöhe einbezieht” (Nr. 2); hierzu wird die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 3). Ferner ordnet das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Beanstandung, der Verpflichtung und der Androhung an (Nr. 4).
Die Antragstellerin hat Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2024 erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren lehnte das Verwaltungsgericht A mit Beschluss vom 3. März 2025 (4 S 25.24) ab. Gegen den ihr am 4. März 2025 zustellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. März 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. April 2025 begründet.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 24/2025, S. 851.

