Art. 21 GO; § 20 IfSG (Gemeindlicher Kindergarten; Masernimpfpflicht; Vorlage eines Nachweises zur medizinischen Kontraindikation; gesetzliches Betreuungsverbot bei Nichtvorlage; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorlagepflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auch dann erfüllt, wenn das vorgelegte ärztliche Zeugnis inhaltlich unrichtig oder unplausibel ist.
BayVGH, Beschluss vom 08.07.2025, 4 CE 25.1072
Zum Sachverhalt
Die 2020 geborene Antragstellerin, die bis zum 5. Mai 2025 in einem von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung betriebenen Kindergarten betreut wurde, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die dortige Weiterbetreuung.
Am 19. Dezember 2023 legte die Mutter der Antragstellerin der Kindergartenleitung zur Frage des Masernimpfschutzes ein ärztliches Attest vom 21. September 2023 vor, wonach sich bei einer Untersuchung der Antragstellerin Sensibilisierungen gegenüber Nahrungsmitteln, insbesondere bei Eigelb und Eiklar, bei Metallen und bei PEG gezeigt hätten; es sei eine Immunschwäche anzunehmen. Momentan sei eine Impfung kontraindiziert, bis dies geklärt sei. Nachdem die Mutter der Antragstellerin der Anfertigung einer Kopie des Attests nicht zugestimmt hatte, gab die Leiterin des Kindergartens in ihrer Meldung an das Gesundheitsamt vom 20. Dezember 2023 an, dass zwar ein Nachweis nicht erbracht worden sei; die Antragstellerin könne aber aufgrund eines Stoffes, auf den sie allergisch reagiere, derzeit nicht gegen Masern geimpft werden.
Das Gesundheitsamt wies die Antragsgegnerin am 22. April 2025 darauf hin, dass für die Antragstellerin mangels eines Impfnachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ein gesetzliches Betreuungsverbot bestehe. Die Betreuung einer Person ohne gültigen Masernschutznachweis stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragsgegnerin habe daher binnen zwei Wochen die Beendigung der Betreuung nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 29. April 2025 teilte daraufhin die Antragsgegnerin den Eltern der Antragstellerin mit, dass diese mit sofortiger Wirkung nicht mehr im Kindergarten betreut werden könne; zur erneuten Aufnahme des Betreuungsplatzes werde um Übermittlung eines Masernschutznachweises gebeten.
Am 2. Mai 2025 wurde dem Kindergarten erstmals eine Ausfertigung des bereits früher vorgezeigten ärztlichen Attests vom 21. September 2023 zum Verbleib übergeben.
Nachdem die Antragstellerin am 6. Mai 2025 am Eingang des Kindergartens abgewiesen worden war, ließ sie am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ab sofort die vertraglich festgelegte Betreuung zu ermöglichen und ihr den Zugang zu dem Kindergarten zu gewähren.
Die Antragsgegnerin erklärte dazu, es bestehe ein gesetzliches Betreuungsverbot. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. f ihrer Kindergartensatzung (KigaS) könne ein Kind aus wichtigem Grund vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden. Es liege ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt vor; die Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich gewesen. Eine inhaltliche Bewertung des Attests vom 21. September 2023 sei dem Gesundheitsamt vorbehalten. Das Schreiben sei an die bekannte Adresse der Erziehungsberechtigten versandt worden; Änderungen der Anschrift seien nach § 5 Abs. 5 KigaS umgehend mitzuteilen.
Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des ärztlichen Attestes teilte die Antragsgegnerin mit, bisher sei dem Gesundheitsamt kein Attest vorgelegt worden, weil keine Kopie erlaubt worden sei. Eine Ausfertigung zum Verbleib im Kindergarten sei erstmals am 2. Mai 2025 übergeben worden. Nach amtsärztlicher Einschätzung werde in dem Attest eine Kontraindikation nicht plausibel dargelegt, weshalb ein gesetzmäßiger Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG weiterhin fehle. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 26. Mai 2025 beigefügt.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 2/2026, S. 51.

