Mit seinem unten vermerkten Beschluss vom 13.02.2025 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit den Anforderungen der Abgabefreiheit bei der Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem befasst.
Die Klägerin, die eine kommunale Kläranlage betreibt, wandte sich gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser. Sie führt das Abwasser der Kläranlage aus ihrem Stadtgebiet sowie aus den Nachbargemeinden O. und S. über eine öffentliche Kanalisation – im Wesentlichen im Mischsystem – zu. Die Kanalisation gliedert sich in vier Stränge, die vor der Kläranlage zusammengeführt werden. Das in der Kläranlage gereinigte Abwasser wird in einen Fluss eingeleitet.
Der Klägerin wurde die Einleitung gesammelter Abwässer zur Beseitigung des Mischwassers aus Entlastungsbauwerken wasserrechtlich erlaubt. Für die Einleitungen aus Entlastungsanlagen der Gemeinden O. und S. (Kanalstrang 1 und 2) lagen in den Veranlagungszeiträumen keine wasserrechtlichen Gestattungen vor. Das Verwaltungsgericht (VG) hat insoweit die Abgabepflicht bestätigt. Der Gesetzesbegriff „Kanalisation“ beziehe sich auf das gesamte Abwassersystem; eine Aufteilung in abgabepflichtige und abgabefreie Teile käme allenfalls nach Kanalsträngen in Betracht, wie sie der Festsetzung bereits zugrunde lägen. Der VGH bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
1. Abgabefreiheit nur mit wasserrechtlicher Zulassung
„In Bezug auf das gesamte öffentliche Kanalnetz, mit dem das Abwasser der Kläranlage zugeführt wird, liegen die Anforderungen einer Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser aus der Kanalisation im Mischsystem nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG unstreitig nicht vor. In den streitbefangenen Veranlagungszeiträumen fehlten wasserrechtliche Bescheide, die Einleitungen der Gemeinden O. und S. zulassen (Kanalstrang 1 und 2) … Das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids ist aber tatbestandliche Voraussetzung für die Abgabefreiheit (vgl. BayVGH, B. v. 04.01.2016 – 8 CS 15.2387 …).“
2. Abgabepflicht auch ohne tatsächliche Gewässerbelastung
„Ob eine qualitative Gewässerbelastung auch ohne Zulassungsbescheid ausgeschlossen ist, weil alle Einleitungen in die wasserrechtlich gestattete Schmutzfrachtberechnung eingebunden sind, ist rechtlich ohne Bedeutung. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG stellt nach seinem Wortlaut (,die Einleitung zulassenden Bescheide‘) allein auf den wasserrechtlichen Bescheid ab. Die Gesetzesmaterialien stützen diese Wortlautinterpretation (vgl. LT-Drs. 11/7944 S. 6: ,soll befreit werden, wer diese Anforderung oder eine etwaige strengere Anforderung nach dem wasserrechtlichen Bescheid erfüllt‘). Das formale Abstellen auf die ,Bescheidlage‘ dient der besseren Handhabbarkeit; die Regelung ist bewusst unabhängig von einer realen Gewässerbelastung konzipiert (vgl. BayVGH, B. v. 13.05.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 14 f.; …; vgl. auch BVerwG, U. v. 23.08.1996 – 8 C 10.95 – BVerwGE 102, 1 = juris Rn. 12).“
3. Begriff der „Kanalisation“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG
„Die Wertung des VG, es sei rechtlich nicht von Bedeutung, wie viele Betreiber (z.B. mehrere Gemeinden) an einer Kanalisation beteiligt sind …, greift der Zulassungsantrag nicht an. Dies trifft auch zu. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG regelt die Abgabefreiheit des Einleitens von Niederschlagswasser aus einer ,Kanalisation‘, also aus einem eine Gesamteinrichtung bildenden Kanalsystem, dem Kanalnetz (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 Rn. 12 und 43; Kotulla, AbwAG, 1. Aufl. 2005, § 7 Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit müssen dabei grundsätzlich für die Gesamteinrichtung vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 13.05.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 10; Zöllner, in: Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 6 BayAbwAG Rn. 2, jeweils zu Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG; …).“
4. Kein Verschulden des Einleiters nötig
„Rechtlich unerheblich ist auch, ob der abgabeverpflichtete Einleiter die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG zu vertreten hat. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, der keine solche Einschränkung vorsieht, sondern auch aus dem Gesetzeszweck. Eine Abgabefreiheit soll nur gewährt werden, wenn die Einleitung des Niederschlagswassers keine qualitative Gewässerbelastung zur Folge hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Einleitung die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt, die sich aus dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 13.05.2013 – 8 ZB 11.2773 – juris Rn. 14 f.). Der Umstand, dass die Einleitungen der an die Kläranlage der Klägerin angeschlossenen Kommunen O. und S. in die abgabenrechtliche Betrachtung einbezogen wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden …; etwaige Regressansprüche bleiben unberührt.“
5. Aufteilung des Kanalnetzes in abgabepflichtige und -freie Teile?
„Eine Teilbarkeit des streitbefangenen Kanalnetzes (vgl. Systemplan, …) innerhalb der Kanalstränge bzw. ,hydraulischen Einheiten‘ (vgl. Nr. 2.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes – VwVBayAbwAG vom 17.09.2003, AllMBl. S. 529) zeigt der Zulassungsantrag nicht schlüssig auf.
Die Aufteilung einer Kanalisation in abgabefreie und abgabepflichtige Teile setzt das Vorliegen selbstständiger Teilbereiche voraus, die mit den notwendigen Mischwasserentlastungsbauwerken ausgestattet sind (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2017 – 8 ZB 16.1050 – juris Rn. 12; Zöllner, in: Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 6 BayAbwAG Rn. 14). Der von der Klägerin angeführte Abschnitt … stellt keinen eigenständigen Entsorgungspfad dar, sondern ist unselbständiger Teil des Kanalstrangs 1. Das Mischwasser aus allen Teilentwässerungsgebieten dieser ,hydraulischen Einheit‘ passiert weiter unten – vor der Kläranlage – zwei gemeinsame Regenüberlaufbecken …, bevor alle Kanalstränge in einem gemeinsamen Kanal zur Kläranlage vereint werden.“ – (red)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2025 – 8 ZB 24.1899
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 4/2026, Rn. 33.

