Art. 8 GG; Art. 15 BayVersG; 13 SchKG (Versammlung; Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Aufdrängen einer bestimmten Meinung)
Nichtamtliche Leitsätze
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 SchKG enthält keine gesetzgeberische Wertung dahingehend, dass diese Vorschrift im Sinn einer Bannmeile Meinungskundgaben per se untersagt. Ein Verstoß gegen das Belästigungsverbot im 100-Meter-Bereich setzt eine für die Schwangeren wahrnehmbare Verhaltensweise im Sinne von § 13 Abs. 3 SchKG voraus, welche die Rechte der Schwangeren und das staatliche Schutzkonzept im Sinne der §§ 218 ff. StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
BayVGH, Beschluss vom 23.09.2025, 10 C 25.1591 u. a.
Zum Sachverhalt
Mit ihrer Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.1672 wendet sich die Antragsgegnerin gegen die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 14. August 2025 erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. II.2. Abs. 1 sowie Nr. II.3. ihres Bescheides vom 28. Juli 2025 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. August 2025. Der Bevollmächtigte des Antragstellers begehrt im Verfahren 10 C 25.1591 die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auf 2500 Euro festgesetzten Streitwerts.
Am 23. Februar 2025 zeigte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin insgesamt zehn Versammlungen (am 31.03., 30.04., 31.05., 30.06., 31.07., 30.08., 29.09., 31.10., 28.11. und 31.12.2025 jeweils von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr) in Form eines Aufzugs mit Zwischenkundgebung im Bereich der Grünfläche/des Bürgersteigs in einem Abstand von circa 30 bis 40 m zum Eingang zu einem Ärztezentrum unter dem Thema „Gebet für lebende und sterbende ungeborene Kinder, deren Eltern und alle durch Abtreibung betroffene Menschen” an. Als Versammlungsmittel wurden drei Bilder von Babys (geboren/ungeboren), ein Jesus-Bild sowie ein Marienbild (alle ca. 60 x 80 cm) und als Teilnehmerzahl 15 bis 20 Personen angegeben.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2025 wurde durch Auflagen unter anderem die Versammlungsfläche der Zwischenkundgebung auf einen über 100 m vom Ärztezentrum entfernten Ort verlegt (Nr. II.2. Abs. 1) und als Folge hieraus die Aufzugsstrecke geändert (Nr. II.3.).
Mit Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2025 wurde die Auflage Nr. II.2. dahingehend eingeschränkt, dass die vom Antragsteller angezeigte Versammlung an Schließtagen, das heißt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wie am 30. August 2025, entsprechend seiner Anzeige auf der begehrten Grünfläche gegenüber dem Eingangsbereich des Ärztehauses stattfinden kann.
Der Antragsteller erhob gegen die beschränkenden Auflagen am 8. August 2025 Klage (RO 4 K 25.1887) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Beschluss vom 14. August 2025 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. II.2. Abs. 1 sowie Nr. II.3. des Bescheids vom 28. Juli 2025 in der Fassung vom 8. August 2025 an. Der Streitwert wurde auf 2500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Zudem legte der Bevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen Streitwertbeschwerde ein, gegen die sich die Antragsgegnerin gewandt hat.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 2/2026, S. 48.

