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Empfangsbekenntnis trotz automatischer Eingangsbestätigung

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§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 173 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4, § 189 Alt. 1 ZPO, § 242 BGB

Elektronische Zustellung an Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts; Automatisch generierte Eingangsbestätigung; Elektronisches Empfangsbekenntnis; Fehlende Empfangsbereitschaft

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.08.2026, Az. 5 C 6.24

Leitsätze des Gerichts:

1. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reicht zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht aus.

2. Sie genügt weder, um einen tatsächlichen Zugang des Dokuments im Sinne des § 189 ZPO nachzuweisen, noch stellt sie als solche eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar.

3. Sendet eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kein elektronisches Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück, hat sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei ihr nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen bzw. eine entsprechende Nachfrage zu veranlassen.

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ging in seinem Beschluss vom 10.07.2023 (Az. 12 BV 23.293) davon aus, dass eine automatisch generierte Eingangsbestätigung zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügt, jedenfalls aber zum Nachweis des tatsächlichen Zugangs des Dokuments im Sinne des § 189 ZPO. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Revisionsverfahren Gelegenheit, sich mit der Bedeutung von automatisch generierten Eingangsbestätigungen im Rahmen der elektronischen Zustellung zu befassen.

Zunächst stellte das BVerwG klar, dass § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO als abschließende Regelung in dem Sinne zu begreifen sei, dass der Nachweis der elektronischen Zustellung u.a. an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nur durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden könne. Dessen Fehlen stelle – entgegen der Ansicht des BayVGH – einen Mangel der Zustellung durch elektronisches Empfangsbekenntnis dar, der, sofern er nicht geheilt werde, dazu führe, dass die Zustellung als nicht bewirkt anzusehen sei. Die automatisch generierte Eingangsbestätigung reiche zum Nachweis der elektronischen Zustellung im Sinne von § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht aus. Dies wird im Weiteren anhand der anerkannten Auslegungsmethoden begründet (siehe Rn. 12 ff.).

Auch eine Heilung des Mangels, der sich aus dem Fehlen des elektronischen Empfangsbekenntnisses ergibt, nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht (siehe Rn. 20 ff.). Der erforderliche tatsächliche Zugang – bei Schriftstücken das „In-den- Händen-Halten“ des Dokuments – setzt beim elektronischen Zugang die Übernahme in das eigene IT-System und die dortige Bereitstellung (siehe Rn. 24 f.) sowie auch die elektronische Lesemöglichkeit für den nach der Behördenorganisation für die Bestätigung des Empfangs zuständigen Amtswalter (siehe Rn. 25 a.E.) voraus. Überdies und erst recht – führt das BVerwG weiter aus – stelle die automatisch generierte Eingangsbestätigung – entgegen der Auffassung des BayVGH – als solche keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten dar. In der automatisch generierten Eingangsbestätigung könne sich schon deshalb kein Annahmewillen manifestieren, weil sie im Zeitpunkt der Speicherung des Dokuments auf dem für die Beklagte eingerichteten Intermediär im EGVP-Netzwerk ohne eine entsprechende Entscheidung oder ein Zutun der Beklagten durch die annehmende Serverstelle automatisch erstellt werde (siehe Rn. 26 ff.).

Unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Zustellungsadressaten hebt das BVerwG dann hervor, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts habe bei einer elektronischen Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht nur die ordnungsgemäße und vollständige Übermittlung des elektronischen Dokuments anhand der automatisch generierten Eingangsbestätigung zu überprüfen, sondern auch den Rücklauf des elektronischen Empfangsbekenntnisses als solchen zu überwachen. Sende – wie hier – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eine für sie handelnde Behörde kein elektronisches Empfangsbekenntnis an das Gericht zurück und gebe sie auch nicht zu erkennen, dass sie die Annahme verweigere, habe sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei ihr nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses zu erkundigen bzw. eine entsprechende Nachfrage zu veranlassen. Denn das Gericht trage die Verantwortung und verfahrensrechtliche Beweislast dafür, dass Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, ordnungsgemäß zugestellt werden (siehe Rn. 32 ff. insb. 37).

 

Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl ist bei der Landesanwaltschaft Bayern Ständiger Vertreter des Generallandesanwalts.

 

 

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