Über die rechtliche Behandlung religiöser Symbole im staatlichen Raum ist viel gestritten und geschrieben worden1. In der jüngeren Zeit haben verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu zwei Fällen das Thema erneut in die Diskussion gerückt: Die Entscheidungen des BayVGH und des BVerwG zum sogenannten Bayerischen Kreuzerlass2 und ein Urteil des BayVGH zu einem Kruzifix im Eingangsbereich eines staatlichen Gymnasiums3. Dass diese Entscheidungen auf den ersten Blick schwer auf einen Nenner zu bringen sind, verstärkt den Eindruck dogmatischer Unsicherheit in diesem Bereich. Sie bieten Anlass für grundsätzliche Erwägungen zu Bedeutung und Stellenwert des Grundsatzes der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und sie werfen die Frage auf, ob er nicht als dogmatische Kategorie entbehrlich ist.
I. Sinnvariante Symbole und symbolische Debatten
Die aktuellen Entscheidungen betreffen christliche Symbole, die in staatlichen Gebäuden angebracht wurden. Fallkonstellationen, in denen Symbolfragen ebenfalls aufgetaucht sind, sind die Kopftuchstreitigkeiten. Dort ging es nicht um christliche Symbole, sondern um „islamische” Kopftücher. Ob das allerdings einen Unterschied in der rechtlichen Bewertung ausmachen kann, ist überaus fraglich – insofern kann allenfalls die christliche Prägung als Element der kulturellen Identität des bayerischen oder deutschen Staates eine Rolle spielen – das soll hier aber nicht diskutiert werden. Allerdings unterschieden sich – rechtlich relevant – die Kopftuch- und die Kreuzfälle hinsichtlich der grundsätzlichen Fallkonstellation und der Beteiligten.
Bei den Kopftüchern wurde um die Zulässigkeit des Zeigens von Symbolen durch Grundrechtsträger gestritten, bei den Kreuzen darum, ob der grundrechtsverpflichtete Staat sie als Symbole verwenden darf. Bei den Kreuzen ging es um klassische zweipolige Rechtsverhältnisse zwischen dem symbolverwendenden Staat und dem Bürger, der die Symbole wahrnimmt – bei den Kopftüchern war neben beiden noch der symbolverwendende Amtsträger als der von einem Eingriff Betroffene einzubeziehen, es ging also um Rechtsverhältnisse im Beziehungsdreieck Staat, Kopftuchträgerin und mit dem Kopftuch Konfrontierte.
Beim Verständnis des Kreuzes als Symbol stellen sich eine Fülle von Fragen. Dabei wird niemand bezweifeln, dass das Kreuz das wichtigste christliche Symbol ist. Es wird aber in der Öffentlichkeit vielfach auch mit einem weitgehend säkularisierten Gehalt verwendet: Dafür stehen Gipfelkreuze, Wappen, die Flagge der Schweiz oder die Kennzeichnung von Einrichtungen und Fahrzeugen der Organisation „Rotes Kreuz”. Im konkreten Fall wäre also jeweils der religiöse oder säkulare Symbolgehalt des Kreuzes zu bestimmen. Die konkrete Ausgestaltung – Größe, mit oder ohne Korpus – spielt dabei eine erhebliche Rolle, wie im mit Beschluss vom 8. Juli 2025 vom BayVGH entschiedenen Schulkreuz-Fall deutlich wird, wo beides für die Einschätzung des Gerichts, dass sein Anblick einen Grundrechtseingriff darstelle, herangezogen wurde4.
Bei der Bestimmung seines Symbolcharakters ist die Rezipientenperspektive entscheidend. Dabei ist nicht nur das Kreuz isoliert, sondern auch sein Zusammenhang in der Umgebung einzubeziehen. In der Schule hat es wegen deren erzieherischer Aufgabe eine andere Bedeutung als in anderen Amtsräumen und so weiter. Angesichts der Sinnvarianz und der Pluralität der möglichen Verständnisse unterschiedlicher Beteiligter ist es unvermeidlich, dass die Gerichte bei der Einordnung des Kreuzes und der Bestimmung seiner Wirkungen aus verschiedenen Varianten auswählen und eine Entscheidung treffen müssen, die notwendig umstritten sein wird.
Man kann die Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit der Anbringung von Kreuzen in öffentlichen Gebäuden wie auch die Streitigkeiten um Kopftücher bei Lehrerinnen und Rechtsreferendarinnen selbst als symbolische Debatten deuten. Einerseits gibt es wohl in einer ihrer christlichen Prägung unsicher gewordenen Gesellschaft bei manchen Akteuren ein Bedürfnis nach „symbolischer Selbstvergewisserung”5. Der bayerische „Kreuzerlass”, der am 1. Juni 2018 geänderte § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern, wonach „im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes (…) als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen” ist, manifestiert dieses Bedürfnis.
Durch die Kopftuchdebatten wird der symbolische Charakter des Streits um religiöse Symbole in anderer Hinsicht untermauert. Dabei geht es weniger um die Selbstvergewisserung der Kopftuchträgerinnen6, sondern vielmehr um die Fremdherausforderung, die im „islamischen Kopftuch” für andere gesehen wird. Jedenfalls erscheinen die Auseinandersetzungen um religiöse Symbole ihrerseits als Symbole für Unsicherheiten und Anpassungsprozesse angesichts eines langen, aber nachhaltigen Prozesses religiöser Pluralisierung und gesellschaftlicher Säkularisierung oder Entkirchlichung.
Für die Bewältigung der aus dieser Verunsicherung erwachsenden Rechtsstreitigkeiten kann Sicherheit gesucht und gefunden werden durch die Orientierung an den Pfeilern der Religionsverfassung des Grundgesetzes und des Freistaates Bayern: die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG, Art. 136 Abs. 1, 4 WRV i. V. m. Art. 140 GG; Art. 107 Abs. 1, 2 BV), die religiöse Gleichheit (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG; Art. 118 Abs. 1 BV), die Absage an eine Staatskirche (Art. 137 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG; Art. 142 Abs. 1 BV) und die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG; Art. 142 Abs. 3 BV). Dies sind die Elemente, aus denen der Begriff der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates abgeleitet wird7.
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* Schriftliche und mit Anmerkungen versehene Fassung eines Vortrags bei den 6. Bayreuther Gesprächen zum Recht Bayerns in Deutschland und Europa am 11.07.2025.
1 Speziell zu Symbolen und Neutralität s. Steinberg, Der Staat 56 (2017), 157 – 192; Streinz, BayVBl. 2021, 577; Schäfer, AÖR 148 (2023), 413 – 449; v. Zons, DVBl. 2025, 267. Zum Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität allgemein siehe auch die Nachweise in Fn. 16.
2 BayVGH BayVBl. 2023, 12; BVerwGE 181, 205; BayVGH BayVBl. 2024, 682; kritisch dazu Muckel, JZ 2024, 724 – 728; Schurz, DVBl. 2026, 69; zum Kreuzerlass s.a. Herboldsheimer/Kukusczka, ZevKR 63 (2018), 367 – 389, Halbig, NVwZ 2021, 768 – 773; Penßel, Ein Zeichen der „christlichabendländischen“ Prägung und Symbol der regionalen Identität? Juristische und theologische Aspekte einer neuen bayerischen Kreuzdebatte, in: Kirchliches Jahrbuch für die evangelische Kirche in Deutschland, 2018, S. 3 ff. (insbes. S. 30 – 43).
3 BayVGH BayVBl. 2026, 92, kritisch dazu Schurz, DVBl. 2026, 69/72.
4 BayVGH BayVBl. 2026, 92 Rn. 39, 46, 52.
5 Volkmann, Der Staat 56 (2017), 155.
6 Allerdings spielt auch dieser Aspekt eine Rolle.
7 Allerdings wird in der Leitentscheidung BVerfGE 19, 206/216 das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG nicht genannt. Es ist aber eine Fortsetzung der (korporativen) Religionsfreiheit und Konsequenz des Verbots einer Staatskirche und kann insofern auch als Element staatlicher Neutralität begriffen werden: Aus der Willensbildung der Religionsgemeinschaften über ihre Angelegenheiten hält sich der Staat heraus – er ist insofern „neutral“.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 17/2026, S. 583.

