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BayVGH: Kein Anspruch auf Schülerbeförderung zu einer Schule ohne Schuluniform

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 19. Februar 2013 entschieden, dass kein Anspruch auf Übernahme der Schulwegkosten zu einer weiter entfernten Privatschule besteht, auch wenn in der nächstgelegenen Privatschule der gleichen Schulart eine Pflicht zum Tragen von einheitlicher Schulkleidung besteht. 

Der BayVGH hat mit dem Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BayVGH am 19. Februar 2013 wurde eine Vorschrift der Schülerbeförderungsverordnung behandelt, wonach die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden soll, wenn die Schülerinnen und Schüler die weiter entfernte Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen
Eigenheiten besuchen.

In der dem Wohnort der Klägerin nächstgelegenen Schule besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Oberbekleidung mit Schullogo. Es wurde diskutiert, ob die Verpflichtung zum Tragen dieser einheitlichen Schulkleidung eine hinreichende pädagogische Eigenheit darstellt, die eine Finanzierung der Schülerbeförderung zu einer weiter entfernten Schule der gleichen Schulart rechtfertigt.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Die vollständigen Urteilsgründe werden in wenigen Wochen erwartet.

BayVGH, U. v. 19.02.2013, 7 B 12.2441; PM v. 20.02.2013