Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank sowie des AGGVG beschlossen

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AusichtsratDer Bayerische Landtag hat auf seiner 129. Plenarsitzung vom 20.06.2013 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank (BayLBG) sowie des AGGVG beschlossen und dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt.

Wesentliche Änderungen

1. Kein doppeltes Stimmrecht im Aufsichtsrat

Der Gesetzentwurf sah bislang vor (Art. 8 Abs. 5 BayLBG), dass die staatlichen Vertreter im Aufsichtsrat der BayernLB über ein doppeltes Stimmrecht verfügen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Diese Regelung wird ersatzlos gestrichen, um auch insoweit die von der EU-Kommission geforderte Annäherung an das Aktienrecht nachzuvollziehen, das ein doppeltes Stimmrecht für einzelne Aufsichtsratsmitglieder nicht vorsieht.

2. Neuer Art. 18a Beteiligung des Landtags

Inhaltlich umgestaltet wurde der neu eingefügte Art. 18a BayLBG. Hier sah der Gesetzentwurf ursprünglich vor, dass der Landtag bei allen Beteiligungserwerben durch die BayernLB, die der Zustimmung der EU-Kommission bedürfen, zu beteiligen sei. Die Zustimmung der EU-Kommission ist bereits bei Unternehmenskäufen ab 500.000 EUR erforderlich.

Gemäß Annex I Nr. 19 der Entscheidung der EU-Kommission über die staatliche Beihilfe zugunsten der Bayerischen Landesbank vom 25.07.2012, Az. SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bedürfen der Zustimmung der Kommission:

Der Wortlaut der (Original-)Fassung von Annex I Nr. 19 lautet wie folgt:

[Restriction of external growth]There may be no expansion of business activities through the acquisition of control over other firms with a sales price of more than EUR 500 000 without the Commission’s approval (no external growth). Debt-to-equity swaps and other routine credit management measures are not considered to be an expansion of business activities unless carried out with the intention of circumventing the restriction of growth referred to in the first sentence.”

Deutsche Übersetzung (nicht verbindlich und nicht von der EU-Kommission autorisiert):

[Beschränkung des externen Wachstums] Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen mit einem Kaufpreis von mehr als 500.000 EUR ist ohne die Zustimmung der Kommission nicht gestattet (kein externes Wachstum). Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Kreditmanagements gelten nicht als Ausweitung der Geschäftstätigkeit, es sei denn, mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die Wachstumsbeschränkung nach Satz 1 zu umgehen.”

Nunmehr konkretisiert der neue Art. 18a BayLBG die Beteiligungsrechte des Landtags (Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung, ansonsten Unwirksamkeit), sieht diese jedoch erst ab einem Beteiligungserwerb oder einer -veräußerung im Wert von mehr als 100 Mio. EUR vor. Im Wortlaut:

Art. 18a Beteiligung des Landtags

(1) ¹Beteiligungserwerbe an anderen Unternehmen zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit mit einem Kaufpreis von mehr als 100 Mio. Euro und Beteiligungsveräußerungen mit einem Verkaufspreis von mehr als 100 Mio. Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landtags. ²Erfolgt der Kauf oder der Verkauf ohne diese Zustimmung, hängt die Wirksamkeit jeweils von der Genehmigung des
Landtags ab. 3Der Landtag entscheidet unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung.

(2) An die Stelle des Landtags kann ein von ihm mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 beauftragter Ausschuss treten.

Bayerischer Landtag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen, LT-Drs. 16/17264 v. 13.06.2013 (PDF, 140 KB).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Mit einem Klick auf das Tag mit der Nummer der Landtags-Drucksache (16/15505, siehe unter „Getaggt mit“) erhalten Sie einen Überblick über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und im Zusammenspiel mit der Vorstellung des Gesetzentwurfs und der im parlamentarischen Verfahren beschlossenen Änderungen desselben einen Überblick über die letztlich getroffenen Regelungen.

Net-Dokument BayRVR2013062003