Gesetzgebung

StMAS: Kinderbetreuung – Verfahren zur Anerkennung als Kita-Kraft vereinfacht

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„Damit Kommunen und freie Träger trotz des dynamischen Krippenausbaus gleichzeitig die Betreuungsqualität weiter verbessern können, sind wir auf gut qualifiziertes neues Personal für Kindertagesstätten angewiesen. Im Rahmen eines umfassenden Maßnahmenpaktes hat der Freistaat nun als weiteren Schritt das Verfahren zur Anerkennung als Kita-Kraft vereinfacht: Zum einen können Bewerber mit ausländischen Berufsabschluss neben der Anerkennung beim jeweiligen Jugendamt nun auch zentral eine Anerkennung als Erzieher oder Kindertagespfleger für das ganze Bundesgebiet beantragen. Zum anderen müssen Kindheitspädagogen mit inländischen Bachelor-Abschluss selbst gar keinen Antrag mehr stellen, sondern können direkt durchstarten“ so Bayerns Familienministerin Christine Haderthauer heute in München mit Blick auf die Neuregelungen im Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) sowie dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG), die beide zum 1. August in Kraft getreten sind.

Grundsätzlich wird die Eignung als Fach- oder Ergänzungskraft in Kindertagesstätten durch das jeweilige Jugendamt bzw. bei kommunalen Kindertagesstätten in kreisfreien Städten durch die jeweilige Bezirksregierung festgestellt. Dabei können neben dem Berufsabschluss auch zusätzliche Faktoren wie praktische Erfahrungen berücksichtigt werden. Zusätzlich können Bewerber mit ausländischem Abschluss nun nach BayBQFG einen Antrag bei der Regierung von Niederbayern auf bundesweit gültige Anerkennung stellen. Dabei sind auch Teilanerkennungen möglich, nach denen fehlende Qualifikationsmerkmale durch bestimmte Lehrgänge und Praktika ausgeglichen werden können.

Darüber hinaus wird das Anerkennungsverfahren für Kindheitspädagogen mit dem BaySozKiPädG vereinfacht: In Bayern betrifft dies insbesondere die Bachelor-Studiengänge „Frühe Kindheit“. Ein Antrag der Absolventen ist nicht erforderlich, es genügt ein Antrag der Hochschule auf generelle Anerkennung des Studiengangs an das Bayerische Familienministerium. Bei Bewerbern aus anderen Bundesländern ist maßgeblich, ob sie nach den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Kindheitspädagoge“ zu führen. Bewerber mit ausländischem Bachelorabschluss können die Anerkennung zentral beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Regionalstelle Unterfranken beantragen.

Nähere Informationen zu den neuen Gesetzen und die Adressen der Anerkennungsstellen unter www.stmas.bayern.de/berufsbildung/anerkennung-ausland.

StMAS, PM v. 22.08.2013