Leitfaden für bayerische Kommunen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, hat heute einen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr abgestimmten Leitfaden zur Videoüberwachung durch bayerische Kommunen veröffentlicht. Dieser Leitfaden soll die bayerischen Kommunen bei der Prüfung unterstützen, ob eine Videoüberwachung im jeweiligen Einzelfall überhaupt zulässig ist und welche Vorgaben dann einzuhalten sind. Er ergänzt die bisherigen Veröffentlichungen des Landesbeauftragten zur Videoüberwachung.
Die Videoüberwachung ist – abgesehen von einzelnen Sondervorschriften etwa für die Polizei – in Art. 21a Bayerisches Datenschutzgesetz geregelt. Hintergrund für den Erlass der Vorschrift war ein Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2368/06). Danach bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Videoüberwachung öffentlicher Räume zulässig ist. In der Begründung zu Art. 21a Bayerisches Datenschutzgesetz wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Videoüberwachung nicht beabsichtigt ist (LT-Drs. 15/9799, Seite 4 [PDF, 179 KB]).
Laut Statistiken (s. LT-Drs. 16/15571 [PDF, 2.1 MB]) hat die Videoüberwachung in Bayern über die letzten Jahre jedoch deutlich zugenommen. Bürger und Behörden haben sich zuletzt vermehrt mit Beschwerden bzw. mit der Bitte um Beratung an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt.
Dr. Thomas Petri:
„Eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze oder Einrichtungen betrifft ganz überwiegend Personen, die keinerlei Anlass für eine solche Beobachtung ihres Verhaltens gegeben haben. Sie greift deshalb besonders intensiv in grundrechtliche Freiheiten ein. Ich erwarte daher insbesondere auch von den Kommunen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung in jedem Einzelfall äußerst sorgfältig prüfen.
Nur beispielhaft weise ich darauf hin, dass die Videoüberwachung nach dem Datenschutzrecht zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter einzusetzen ist. Sie muss folglich dazu dienen, bereits den Eintritt eines Schadens abzuwenden. Eine kommunale Videoüberwachung ist deshalb nicht zulässig, wenn sie ausschließlich der nachträglichen Strafverfolgung von Tätern dient. Strafverfolgung ist Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht der Kommunen. Weiterhin rechtfertigen bloße Bagatellschäden ebenfalls nicht den Einsatz von Überwachungskameras.
Der Gesetzgeber hat der Videoüberwachung – zum Schutz von Persönlichkeitsrechten der Bürgerinnen und Bürger – klare Grenzen gesetzt. Ich werde genau darauf achten, dass sich bayerische Behörden nur innerhalb dieser Grenzen bewegen. Mit meinem neuen Leitfaden möchte ich speziell den bayerischen Kommunen eine Arbeitshilfe an die Hand geben, die sie bei der Überwachung der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns unterstützt.“
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat im Rahmen der Kommunalaufsicht den Leitfaden bereits den Kommunen zur Beachtung übermittelt. Er ist außerdem auf der Homepage des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (https://www.datenschutz-bayern.de) über den Pfad „Themen“ / „Kommunales“ abrufbar: Videoüberwachung – Leitfaden für bayerische Kommunen.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri, Pressemitteilung v. 16.04.2014
Redaktionelle Hinweise
Die PDF-Datei „Videoüberwachung – Leitfaden für bayerische Kommunen“ ist hier direkt abrufbar (PDF, 94 KB).
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