Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016) eingebracht

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Ein Fächer mit Euro-GeldscheinenDie Staatsregierung hat den Entwurf eines Haushaltsgesetzes 2015/2016 (HG 2015/2016) eingebracht (LT-Drs. 17/2871 v. 17.09.2014). Der Gesetzentwurf sieht auch die Übertragung von Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung vor. Im Dienstrecht sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

1. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Der Landtag hat die Staatsregierung aufgefordert zu prüfen, wie die Fürsorgeleistungen des Freistaates für von tätlichen Angriffen betroffene Polizei- und Justizvollzugsbeamte und -beamtinnen weiter verbessert werden können. Dies geschehe dadurch, dass der Dienstherr auf Antrag des Beamten oder der Beamtin die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Schmerzensgeldansprüche übernehme, wenn sie uneinbringlich sind und dadurch unbillige Härten vermieden werden, so der Gesetzentwurf. Im Gegenzug gehe der Anspruch des Beamten oder der Beamtin gegen den Schädiger im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Dienstherrn über. Der Gesetzentwurf sieht hier einen neuen Art. 97 BayBG „Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“ vor.

2. Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

Der Festbetrag der Amtszulage zu der Besoldungsgruppe A 6 wird nach dem Gesetzentwurf in eine dynamische Amtszulage in Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrags aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 umgewandelt (Stand: 1. Januar 2014: 67,17 €).

3. Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

a) Anpassung an Änderungen im Rentenrecht

Der Bund hat mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 26. Juni 2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl I S. 787) Verbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Kernpunkte der Verbesserungen sind die vorübergehende Absenkung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter um zwei Jahre, die bessere Berücksichtigung der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern und die bessere Absicherung von Erwerbsgeminderten, bei denen die Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr verlängert wird und die damit so gestellt werden, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre weiter gearbeitet hätten.

Die Absenkung der Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter ist eine Übergangsregelung, sei langfristig (ab Geburtsjahrgang 1959) ungünstiger als die bestehende dienstrechtliche Regelung und werde deshalb nicht übertragen, so der Gesetzentwurf.

Die übrigen genannten Änderungen werden gemäß Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der systembedingten Unterschiede wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Bei Ruhestandseintritten ab 2015 sollen die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder verdoppelt werden. Am 31. Dezember 2014 vorhandene Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit Zeiten nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG zu Grunde liegen oder die einen Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene und vor der Berufung ins Beamtenverhältnis erzogene Kinder beziehen, sollen einen entsprechenden Zuschlag zur Versorgung erhalten; die bisherigen Begrenzungen der Zuschläge gölten auch für die Verbesserungen. Bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2014 soll die Zurechnungszeit vom 60. auf das 62. Lebensjahr ausgedehnt werden.

b) Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge

Zum 1. Januar 2013 wurde die Professorenbesoldung mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624) an die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Professorenbesoldung in Hessen angepasst. Mit den Änderungen wurde über eine Anhebung der Grundgehälter eine dem Ämtergefüge entsprechende Bewertung der Ämter der Professoren vorgenommen. Die sich daraus ergebenden Erhöhungsgewinne wurden zur Hälfte über Absenkungen bei den Hochschulleistungsbezügen aufgefangen. Die Maßnahmen erforderten eine Neuausrichtung der Obergrenzen der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge und damit eine Korrektur der von den Hochschulen bereits erteilten Erklärungen zur Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge. In der Praxis hat sich laut Gesetzentwurf gezeigt, dass die vorgenommene Zuweisung der bestehenden Erklärungen in die neuen Kategorien der Ruhegehaltfähigkeit in Einzelfällen zu Lasten der Vergabemöglichkeiten der Hochschulen gehen kann und einer Nachjustierung bedarf.

Die Zuständigkeit für die Abgabe der Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen soll daher neu geregelt werden. Die mit der Reform der Professorenbesoldung zum 1. Januar 2013 vorgenommene Korrektur der abgegebenen Erklärungen werde den Bedürfnissen der Hochschulen angepasst: Diese benötigten für die Vergabe der Erklärungen einen verlässlichen Überblick über die bereits vergebenen Kontingente, die auf eine vergleichbare Wertigkeit der Erklärungen in Relation zur jeweiligen Grundgehaltsendstufe aufbauten.

4. Stellenhebungen

Hier sieht Art. 6i des Gesetzentwurfs Folgendes vor:

Art. 6i Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

  1. Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,
  2. Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,
  3. Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Allgemeine Innere Verwaltung –) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,
  4. Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Staatsbauverwaltung –) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,
  5. Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,
  6. Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Bildung und Kultus –) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,
  7. Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,
  8. Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,
  9. Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,
  10. Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,
  11. Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,
  12. Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,
  13. Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,
  14. Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Wissenschaft und Kunst –) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

Grundsätzliches zum Haushaltsgesetz 2015/2016

Gemäß Art. 78 der Bayerischen Verfassung und den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) müssen die Einnahmen und Ausgaben des Staates für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan ist durch Gesetz festzustellen. Gemäß Art. 18 der Bayerischen Haushaltsordnung in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung soll der Haushalt regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Die Verschuldung am Kreditmarkt ist bis 2030 abzubauen; die konjunkturelle Entwicklung ist dabei zu berücksichtigen.

Wie in den vergangenen Jahren soll der Haushaltsplan gemäß Art. 12 BayHO als Zweijahreshaushalt aufgestellt werden. Die Gliederung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 entspricht der Gliederung des Haushaltsgesetzes 2013/2014.

Der Doppelhaushalt 2015/2016 basiert laut Gesetzentwurf auf folgenden Eckpunkten:

  • Zum zehnten und elften Mal in Folge allgemeiner Haushalt ohne Nettoneuverschuldung,
  • Tilgung von 1,05 Mrd. € im allgemeinen Haushalt (vgl. Kapitel 13 06), davon 500 Mio. € im Haushaltsjahr 2015, aus einer dafür beim Jahresabschluss 2013 erfolgten Rücklagezuführung, und 550 Mio. € im Haushaltsjahr 2016, aus laufenden Einnahmen,
  • Beschränkung des jährlichen Ausgabenwachstums auf maximal 3 % und
  • Ausweis eines positiven Finanzierungssaldos.

 

Staatsregierung, Gesetzentwurf über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 – HG 2015/2016), LT-Drs. 17/2871 v. 17.09.2014 (PDF, 270 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Gina Sanders – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014091701

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