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BayVGH: Klage gegen Westumgehung Olching (Staatsstraße 2069) abgewiesen

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Mit Urteil vom 30.09.2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage eines betroffenen Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 für die westliche Umfahrung von Olching (Land-kreis Fürstenfeldbruck) als Teilstück der Staatsstraße 2069 abgewiesen. Ein vorangegangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012, das wegen der Einstufung der Umfahrung als Staatsstraße die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ausgesprochen hatte, wurde vom BayVGH entsprechend abgeändert.

Der BayVGH hat klargestellt, dass es für die Einstufung einer Straße als Staatsstraße nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz maßgeblich darauf ankomme, dass die betreffende Straße zusammen mit den Bundesfernstraßen Teil eines Verkehrsnetzes und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sei. Dies sei bei der geplanten Westumgehung Olching, die eine Nord-Süd-Diagonale zwischen den Bundesstraßen 2 und 471 bilde, der Fall.

Nach Auffassung des BayVGH entlaste die geplante Umgehungsstraße den örtlichen Verkehr in Olching maßgeblich und verbessere die Verkehrssicherheit. Die Prüfung von Varianten für die Umgehungsstraße sei durch die Regierung von Oberbayern fehlerfrei erfolgt. Die Planung beeinträchtige auch den Hochwasserschutz nicht. Belange des Naturschutzes – namentlich hinsichtlich der Vogelart Kiebitz – würden ebenfalls gewahrt.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 30.09.2014 zum U. v. 30.09.2014, 8 B 13.72