Das Verwaltungsgericht Würzburg hat heute die Klagen von zwei Zahnmedizinern gegen den Entzug des Titels „Dr. med. dent.“ durch die Universität Würzburg abgewiesen.
Die Kläger hatten ihre Promotionsarbeiten in den 1990er Jahren am Institut der Geschichte der Medizin der Universität Würzburg unter der Betreuung desselben Doktorvaters zu verschiedenen Aspekten der „Würzburger Wundarznei“ angefertigt. Aufgrund eines anonymen Hinweises beauftragte die Universität Würzburg externe Gutachter mit der Untersuchung von mehreren Promotionsschriften. Diese stellten Übereinstimmungen der streitgegenständlichen Arbeiten mit anderen Promotionsschriften fest, die unter der Ägide desselben Doktorvaters angefertigt worden waren. Die untersuchten Doktorarbeiten erfüllten nach Auffassung der Gutachter nicht die damaligen Mindeststandards im Fach Geschichte der Medizin. Daraufhin nahm die Universität Würzburg gegenüber den Klägern die Verleihung des Titels „Dr. med.dent.“ zurück.
Mit Urteilen vom 25. März 2015 (W 2 K 13.954; W 2 K 14.228) hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg die Klagen gegen den Titelentzug abgewiesen. Das Entzugsverfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach Auffassung der Richter hatten die Kläger entgegen ihrer ehrenwörtlichen Erklärung wesentliche Passagen aus anderen Promotionsschriften übernommen, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Eine selbständige wissenschaftliche Leistung sei nicht gegeben. Aufgrund der arglistigen Täuschung über die selbständige Anfertigung der Arbeiten komme eine Berufung auf Vertrauensschutz nicht in Betracht. Verjährung scheide aus.
Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.
VG Würzburg, Pressemitteilung v. 25.03.2015 zu den U. v. 25.03.2015, W 2 K 13.954 und W 2 K 14.228